Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
(1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
verfahren § 50Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 44 SGB X
14.114 Entscheidungen zu § 44 SGB X in unserer Datenbank:
- BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - L 21 AS 1280/20
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ...
- SG Gelsenkirchen, 21.07.2021 - S 41 AS 469/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - L 21 AS 1280/20
- BSG, 03.02.2022 - B 5 R 26/21 R
Berücksichtigung eines Verstoßes gegen die vertrauensschützenden Regelungen in ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 06.03.2024 - L 2 U 222/22
Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bei ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2024 - L 11 EG 1686/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 3 U 168/19
Überprüfungsverfahren - Feststellungsklage - Bindungswirkung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.12.2019 - L 3 AS 60/19
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 - ...
Querverweise
Auf § 44 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 34 (Zusicherung)
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 40 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 330 (Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 100 (Änderung und Ende)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 47 (Höhe des Verletztengeldes)
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Umlageverfahren
- § 168 (Beitragsbescheid)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Kosten
- Kostenersatz
- § 103 (Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten)
- Verfahrensbestimmungen
- § 116a (Rücknahme von Verwaltungsakten)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 SGB X:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
- § 79 II