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   OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21   

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OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21 (https://dejure.org/2022,17731)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.06.2022 - 4 U 214/21 (https://dejure.org/2022,17731)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - 4 U 214/21 (https://dejure.org/2022,17731)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nichtigkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung Beschluss zur Entziehung eines Geschäftsanteils Beschluss zur Beauftragung eines Steuerbüros mit der Erstellung von Jahresabschlüssen Keine Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz durch Auszahlungen an ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Einziehungsbeschluss, Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht: Einziehung von Gesellschaftsanteilen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2022, 1586
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17

    GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21
    BGH, Urteile vom 20.11.2018 - II ZR 12/17 - Rn 23; vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn 35).

    Diese Legitimationswirkung greift auch bei einem eingezogenen Geschäftsanteil (BGH, Urteile vom 20.11.2018 - II ZR 12/17 - Rn. 25ff.; vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn 38).

    Wird der Inhaber eines Geschäftsanteils nach dessen Einziehung in der Gesellschafterliste gestrichen, kann der Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses nicht länger ausüben (BGH, Urteile vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn 35, und vom 10.11.2020 - II ZR 211/19 - Rn 14, juris; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 20. Aufl. 2020, § 16 Rn 36.1).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof einen solchen Fall angenommen, wenn es der Gesellschaft aufgrund einer einstweiligen Verfügung untersagt worden war, nach einem Einziehungsbeschluss eine neue Gesellschafterliste beim Amtsgericht zur Aufnahme im Handelsregister einzureichen, und wenn entgegen dieser Anordnung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist (vgl. BGH, Urt. v.02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn. 42).

    Das gilt auch dann, wenn - wie es hier der Fall war - schon vor Erhebung der Anfechtungsklage eine von der Gesellschaft eingereichte geänderte Gesellschafterliste, in der der betroffene Gesellschafter nicht mehr eingetragen ist, in das Handelsregister aufgenommen worden ist (BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - II ZR 234/18 - und Urteil vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn 41 juris).

  • BGH, 26.01.2021 - II ZR 391/18

    GmbH: Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21
    Die Berufung der Beklagten hat aus den nachfolgenden, vom Senat bereits im Termin umfassend erörterten Gründen nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Nichtigerklärung des die Beauftragung des Steuerbüros (X) Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2015/2016/2017 und entsprechende Buchungen der Geschäftsvorfälle betreffenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018 wendet; im Übrigen ist die Berufung unbegründet, wobei der Tenor des Landgerichts klarstellend dahin zu berichtigen ist, dass (Urteilstenor zu 1) der Beschluss zu TOP 1 nicht für nichtig erklärt wird, sondern seine Nichtigkeit festgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2021 - II ZR 391/18 - Rn 20 f).

    Auszahlungen an ausgeschiedene Gesellschafter dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen (BGH, Urteile vom 04.08.2020 - II ZR 171/19 - Rn 31 mwN, und vom 26.01.2021 - II ZR 391/18 - Rn 23).

    (1) Der in der Gesellschafterversammlung vom 10.03.2021 gefasste Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers ist schon deshalb nichtig, weil ein nichtiger Beschluss - der in der Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018 gefasste Einziehungsbeschluss (siehe oben zu 2.c) - nicht bestätigt werden kann (BGH, Urteil vom 26.01.2021 - II ZR 391/18 - Rn 35).

  • BGH, 10.11.2020 - II ZR 211/19

    Einziehung eines materiell bestehenden Geschäftsanteils aus einem in der Person

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21
    Wird der Inhaber eines Geschäftsanteils nach dessen Einziehung in der Gesellschafterliste gestrichen, kann der Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses nicht länger ausüben (BGH, Urteile vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn 35, und vom 10.11.2020 - II ZR 211/19 - Rn 14, juris; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 20. Aufl. 2020, § 16 Rn 36.1).

    Denn die formelle und die materielle Gesellschafterstellung können - wie der vorliegende Fall zeigt - auseinanderfallen mit der Folge, dass der am 10.03.2021 getroffene Einziehungsbeschluss einen materiellrechtlich existenten Geschäftsanteil betraf (siehe nur BGH, Urteil vom 10.11.2020 - II ZR 211/19 - Rn. 16 ff).

    Die Rechte des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters müssen durch Ladung wie ein Gesellschafter gewahrt werden, wenn die Gesellschaft ihn hinsichtlich der Einziehung wieder als Gesellschafter behandeln will (BGH, Urteil vom 10.11.2020 - II ZR 211/19 - Rn 32 m.w.N.; vgl. OLG Brandenburg, GmbHR 1998, 1037 ).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 4 U 134/20

    Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters aus wichtigem Grund mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21
    Die in jenem Verfahren (52 O 75/18 bzw. 4 U 134/20) von F... R. überdies erhobene allgemeine Feststellungsklage gerichtet darauf festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018, mit dem die Geschäftsanteile des hiesigen Klägers eingezogen worden sind, wirksam sei, ist in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH ( II ZR 102/21) anhängig.

    Die vorliegende Nichtigkeits- und Anfechtungsklage habe einen anderen Streitgegenstand als die zum Az. 52 O 75/18 ( 4 U 134/20 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, II ZR 102/21) mit Klageantrag zu 3.d) erhobene Klage, beträfe zudem andere Parteien.

    Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.06.2020 ( 52 O 75/18, Berufungsverfahren 4 U 134/20), mit dem es (u. a.) die in den den Gesellschafterversammlungen vom 28.02.2018 und 01.03.2018 gefassten Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des F... R. für nichtig erklärt hat, steht die Nichtigkeit der Einziehungsbeschlüsse vom 28.02.2018 und 01.03.2018 mit Wirkung für und gegen jedermann (BGH, Urteil vom 17.02.1997 - Il ZR 41/96-jurisRn 12 m. w. N.; Beschluss vom 25.01.1985 - III ZR 108/83-juris Rn 8 Karsten SchmidüBochmann in: Scholz GmbHG , 12. Aufl. 2018 ff, § 45 GmbHG Rn 48) rechtskräftig fest.

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21
    Zwar ist § 43a Abs. 4 BRAO ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14 - Rdnr. 7ff.).

    Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Sichtweise dem Kläger ein Verstoß gegen § 43a BRAO vorzuwerfen wäre, hätte dieser zwar die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages zur Folge, weil der Schutzzweck des § 43a Abs. 4 BRAO , der Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und die Eindämmung von Interessenkollisionen, leer liefe, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen könnte (BGH; Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14 - Rn 7 und 12), führte die standesrechtliche Unzulässigkeit der Tätigkeit des Anwalts hingegen nicht zur Nichtigkeit des im Rahmen dieser Tätigkeit geschlossenen (weiteren) Vertrages (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14 - Rn 26; für die Prozessvollmacht: BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 60/08 - vgl.

  • BGH, 24.01.2012 - II ZR 109/11

    GmbH: Wirksamwerden eines nicht für nichtig erklärten Einziehungsbeschlusses mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21
    Es ist vielmehr in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis für die Klage gegen seinen Ausschluss oder die Einziehung seines Geschäftsanteils trotz sofortiger Wirksamkeit erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit Geltung zu verschaffen (BGH, Urteile vom 24.01.2012 - II ZR 109/11 - Rn 24 -, vom 19.09.1977 - Il ZR 11/76 - zur GmbH, und vom 22.03.2011 - II ZR 229/09 - Rn. 7 ff. zur AG).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, Urteile vom 24.01.2012 - II ZR 109/11 - Rn 7 mwN; vom 10.05.2016 - II ZR 342/14 - Rn 13; vom 26.06.2018 - II ZR 65/16 - Rn 13).

  • BGH, 10.05.2016 - II ZR 342/14

    GmbH: Entstehungszeitpunkt der persönlichen Haftung der Gesellschafter für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, Urteile vom 24.01.2012 - II ZR 109/11 - Rn 7 mwN; vom 10.05.2016 - II ZR 342/14 - Rn 13; vom 26.06.2018 - II ZR 65/16 - Rn 13).

    Der Abfindungsanspruch kann aber im Gesellschaftsvertrag - wie hier hinsichtlich der ersten, zweiten und dritten Rate in § 15 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 28.09.2012 geschehen - gestundet werden, so dass er erst zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig wird (BGH, Urteil vom 10.05.2016 - II ZR 342/14 - Rn 19).

  • OLG Hamm, 16.04.2014 - 8 U 82/13

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Gesellschafterstellung in einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21
    a) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht diesen Klageantrag unter Verweis auf das Urteil des OLG Hamm vom 16.04.2014 - 8 U 82/13 - als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO für zulässig erachtet.

    In der Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2019 - 6 W 26/19 - Rn 21f; KG Berlin, Beschlüsse vom 13.08.2019 - 2 W 22/19 - und vom 10.07.2019 - 2 W 16/19-Rn 9; OLG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 14 W 1132 - Rn. 29; OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2014 - 8 U 82/13 Rn 70; OLG Jena, Urteil vom 09.10.2013 - 2 U 678/12 - Rn 49f, juris) und im Schrifttum (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 20. Aufl. 2020 § 40 Rn. 58, 102; Seibt in Scholz GmbHG 12. Aufl. 2018 § 40 Rn 67; vgl. bereits die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/6140, S. 38) ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch bei der GmbH entsprechend der Rechtslage bei § 67 Abs. 2 AktG dem tatsächlich Berechtigten ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zusteht, den er im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft durchsetzen kann.

  • BGH, 20.11.2018 - II ZR 12/17

    Legitimationswirkung auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen; Darstellen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21
    BGH, Urteile vom 20.11.2018 - II ZR 12/17 - Rn 23; vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn 35).

    Diese Legitimationswirkung greift auch bei einem eingezogenen Geschäftsanteil (BGH, Urteile vom 20.11.2018 - II ZR 12/17 - Rn. 25ff.; vom 02.07.2019 - II ZR 406/17 - Rn 38).

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 60/08

    Wirksamkeit der Prozessvollmacht und Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21
    Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Sichtweise dem Kläger ein Verstoß gegen § 43a BRAO vorzuwerfen wäre, hätte dieser zwar die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages zur Folge, weil der Schutzzweck des § 43a Abs. 4 BRAO , der Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und die Eindämmung von Interessenkollisionen, leer liefe, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen könnte (BGH; Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14 - Rn 7 und 12), führte die standesrechtliche Unzulässigkeit der Tätigkeit des Anwalts hingegen nicht zur Nichtigkeit des im Rahmen dieser Tätigkeit geschlossenen (weiteren) Vertrages (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14 - Rn 26; für die Prozessvollmacht: BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 60/08 - vgl.
  • BGH, 18.09.2018 - II ZR 312/16

    Anspruch aus Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG gegenüber eines erst nach Fälligkeit

  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 65/16

    Beanspruchung der Zahlung einer Abfindung durch einen GmbH-Gesellschafter wegen

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

  • BGH, 04.08.2020 - II ZR 171/19

    Streit um die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH wegen nicht

  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 229/09

    BGH bejaht Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs trotz wirksamer

  • BGH, 19.03.1993 - V ZR 36/92

    Rechtsgültige Handlungen bei Vertretungsverbot

  • OLG Brandenburg, 12.02.2013 - 7 W 72/12

    Pflicht des Geschäftsführers zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste

  • KG, 10.07.2019 - 2 W 16/19

    GmbH: Leistungsklage gegen die Gesellschaft auf Einreichung einer korrigierten

  • KG, 13.08.2019 - 2 W 22/19

    Hauptsacheklage zu einer auf Zuordnung eines Widerspruchs zu einer

  • BGH, 29.01.2019 - II ZR 234/18

    Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits der

  • OLG Brandenburg, 09.07.2019 - 6 W 26/19

    Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zum

  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 5 U 84/18

    Frist für Geltendmachung von Beschlussmängeln bei Personengesellschaften

  • OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 11 W 27/10

    Zwangsvollstreckung nach Titelfortfall

  • OLG Brandenburg, 11.07.2019 - 6 U 23/19

    Zurückweisung einer Berufung

  • BGH, 25.01.1985 - III ZR 108/83

    Feststellungsinteresse bei Einziehung eines Geschäftsanteils

  • OLG München, 03.08.2020 - 13 W 1030/20

    Keine Nichtigkeit eines Vertrags, weil der am Abschluss mitwirkende Anwalt gegen

  • OLG München, 12.02.2013 - 34 Wx 54/13

    Grundbuchverfahren: Wirkungen einer die Eigentumsumschreibung verbietenden

  • OLG Jena, 09.10.2013 - 2 U 678/12
  • OLG Brandenburg, 29.07.1998 - 7 U 29/98

    Wirksamkeit des Beschlusses einer Gesellschafterversammlung; Bestehen

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 246/09

    Aktiengesellschaft: Unterbrechung von Beschlussmängelverfahren durch Eröffnung

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 79/04

    Anforderungen an die Entscheidung der Hauptversammlung über eine bedingte

  • BGH, 10.03.1960 - II ZR 56/59

    Anfechtungsklage gegen Genossenschaft

  • LG Potsdam, 03.01.2022 - 51 O 7/21
  • LG Hamburg, 22.12.2008 - 419 O 106/07

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Klagegegner bei Anfechtung eines

  • RG, 06.05.1911 - I 164/10

    63. Aktiengesellschaft. Anfechtung von Beschlüssen.

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