GmbH-Gesetz
Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) 1Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. 2Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. 3Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) 1Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. 2Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. 3Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. 4Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
Rechtsprechung zu § 30 GmbHG
1.394 Entscheidungen zu § 30 GmbHG in unserer Datenbank:
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Berücksichtigung einer Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ...
- BGH, 21.03.2017 - II ZR 93/16
GmbH: Verbotene Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals bei Bestellung einer ...
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- BGH, 18.04.2023 - II ZR 37/22
Dolo-agit-Einwand eines Gesellschafters gegen die Inanspruchnahme aus einem ...
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- OLG Zweibrücken, 01.02.2022 - 8 U 60/14
Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche einer GmbH gegen Geschäftsführer und ...
- OLG Zweibrücken, 01.02.2022 - 8 U 60/14
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Gesellschafterausschluss durch Gestaltungsurteil nur bei Möglichkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.07.2023 - II ZR 116/21
Ausschließungsklage gegen Gesellschafter bei Zwei-Personen-GmbH
- BGH, 11.07.2023 - II ZR 116/21
- BGH, 05.03.2024 - XI ZB 17/22
- BGH, 09.12.2014 - II ZR 360/13
Insolvente GmbH & Co. KG: Haftung bei verbotenen Auszahlungen aus dem Vermögen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 06.12.2012 - 2 O 320/06
Überschuldung einer KG durch Kapitalrückzahlung
- LG Münster, 06.12.2012 - 2 O 320/06
Querverweise
Auf § 30 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 43 (Haftung der Geschäftsführer)