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   OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97   

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OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97 (https://dejure.org/1997,3236)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08.08.1997 - Ss 18/97 (https://dejure.org/1997,3236)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08. August 1997 - Ss 18/97 (https://dejure.org/1997,3236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revision gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Unterschlagung durch zwei Polizeibeamte; Entziehung des gesetzlichen Richters und Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens als Revisionsgründe; Rechtmäßigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 53
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 21.04.1994 - 4 StR 136/94

    Recht auf den gesetzlichen Richter (willkürliche Zuständigkeitserklärung durch

    Auszug aus OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97
    Etwas anderes kann nur gelten, wenn das höhere Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat (vgl. BGHSt 38, 172 [ 1761= NStZ 1992, 342 = NJW 1992, 175; BGH, StV 1994, 414 = NStZ 1994, 399; Engelhardt, in: KK-StPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 269 Rdnr. 8).

    Eine willkürliche Zuständigkeitsentscheidung, durch die ein Beschuldigter seinem gesetzlichen Richter entzogen wird und die den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO eröffnet, liegt vor, wenn sich die Entscheidung eines Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 10112 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 [49] m. w. Nachw.), oder wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.] = NJW 1993, 2053; BVerfG, NJW 1995, 124 [1251; BGH, StV 1994, 414 = NStZ 1994, 399; BGHR StPO § 269 Unzuständigkeit 2 = NJW 1993, 1607; Senat, Beschl. v. 12.1.1983 - Ss [Z] 111/82; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 16 GVG Rdnr. 6 m. w Nachw.).

    An die Annahme von Willkür sind mithin hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, StV 1994, 414 = NStZ 1994, 399).

    Damit lag weder im Zeitpunkt der Anklageerhebung noch im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren soweit außerhalb der zu erwartenden Strafe, daß mit ihrer Verhängung auch nicht im entferntesten hätte gerechnet werden können (vgl. BGH, StV 1994, 414 - NStZ 1994, 399).

  • OLG Köln, 01.12.1995 - Ss 482/95

    Anforderungen an die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts;

    Auszug aus OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97
    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege am 1.3.1993 entscheidet der Strafrichter, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist (§ 25 Nr. 2 GVG), das (ungeschriebene) Zuständigkeitskriterium der "geringen Bedeutung der Strafsache" ist nach der Neufassung der Vorschrift entfallen (vgl. OLG Koblenz, StV 1996, 588 = MDR 1996, 1171; OLG Köln, StV 1996, 298 = NStZ-RR 1996, 178; OLG Hamm, StV 1996, 300 = MDR 1996, 733; OLG Oldenburg, StV 1994, 421 = NStZ 1994, 449; Kleinknecht/MeyerGoßner, § 25 GVG Rdnr. 3; Rieß, NStZ 1995, 376; Neuhaus, StV 1995, 212; a. A. AG Höxter, MDR 1994, 1139; Bachem,-NStZ 1996, 207; Fuhse, NStZ 1995, 165; Hohendorf, NJW 1995, 1454 [1457]; Siegismund/Wickern, wistra 1993, 136 [137]).

    eröffnete, das zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilte; sowie in einem Fall gewerbsmäßigen Diebstahls mit einem Stehlschaden von ca. 2500 DM (OLG Köln, StV 1996, 298).

  • OLG Hamm, 14.03.1996 - 4 Ss 156/96

    Ausgestaltung der Abgrenzung der Zuständigkeiten von Schöffengericht und

    Auszug aus OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97
    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege am 1.3.1993 entscheidet der Strafrichter, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist (§ 25 Nr. 2 GVG), das (ungeschriebene) Zuständigkeitskriterium der "geringen Bedeutung der Strafsache" ist nach der Neufassung der Vorschrift entfallen (vgl. OLG Koblenz, StV 1996, 588 = MDR 1996, 1171; OLG Köln, StV 1996, 298 = NStZ-RR 1996, 178; OLG Hamm, StV 1996, 300 = MDR 1996, 733; OLG Oldenburg, StV 1994, 421 = NStZ 1994, 449; Kleinknecht/MeyerGoßner, § 25 GVG Rdnr. 3; Rieß, NStZ 1995, 376; Neuhaus, StV 1995, 212; a. A. AG Höxter, MDR 1994, 1139; Bachem,-NStZ 1996, 207; Fuhse, NStZ 1995, 165; Hohendorf, NJW 1995, 1454 [1457]; Siegismund/Wickern, wistra 1993, 136 [137]).

    Sache "wegen der Bedeutung" (OLG Oldenburg, StV 1994, 421 = NStZ 1994, 449) oder "wegen des Umfangs" (OLG Hamm, StV 1996, 300 = MDR 1996, 733) vor dem SchöffenGer.

  • OLG Oldenburg, 11.04.1994 - Ss 122/94

    Richter, unzuständiger, Strafrichter, Schöffengericht, Straferwartung,

    Auszug aus OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97
    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege am 1.3.1993 entscheidet der Strafrichter, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist (§ 25 Nr. 2 GVG), das (ungeschriebene) Zuständigkeitskriterium der "geringen Bedeutung der Strafsache" ist nach der Neufassung der Vorschrift entfallen (vgl. OLG Koblenz, StV 1996, 588 = MDR 1996, 1171; OLG Köln, StV 1996, 298 = NStZ-RR 1996, 178; OLG Hamm, StV 1996, 300 = MDR 1996, 733; OLG Oldenburg, StV 1994, 421 = NStZ 1994, 449; Kleinknecht/MeyerGoßner, § 25 GVG Rdnr. 3; Rieß, NStZ 1995, 376; Neuhaus, StV 1995, 212; a. A. AG Höxter, MDR 1994, 1139; Bachem,-NStZ 1996, 207; Fuhse, NStZ 1995, 165; Hohendorf, NJW 1995, 1454 [1457]; Siegismund/Wickern, wistra 1993, 136 [137]).

    Sache "wegen der Bedeutung" (OLG Oldenburg, StV 1994, 421 = NStZ 1994, 449) oder "wegen des Umfangs" (OLG Hamm, StV 1996, 300 = MDR 1996, 733) vor dem SchöffenGer.

  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 288/95

    Recht auf den gesetzlichen Richter (revisionsgerichtliche Prüfung der Verletzung

    Auszug aus OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97
    1. Die in der Form des § 344 II 2 StPO und damit zulässig erhobene (vgl. BGHSt 42, 205 [212] = NJW 1997, 204 = StV 1996, 585 [587]) Verfahrensrüge, das SchöffenGericht sei objektiv willkürlich anstelle des Strafrichters tätig geworden und habe damit gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 12 GG) verstoßen, ist nicht begründet.

    Überdies könnte es vor dem Hintergrund der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtsfolge vom 11.1.1993 in Rechtsprechung und Literatur entstandenen Kontroverse über eine Fortgeltung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der "minderen Bedeutung der Strafsache" bei Anwendung der Zuständigkeitsnorm des § 25 Nr. 2 GVG (s. oben zu 1.3. und die Nachw. in BGHSt 42, 205 (208, 2091 = BGHR, StPO, § 269 Unzuständigkeit 5 = StV 1996, 585) nicht als willkürlich angesehen werden, wenn das LG mit der Eröffnungsentscheidung der Rechtsmeinung gefolgt sein sollte, die neben der RechtsfoIgenentscheidung auch auf den Bedeutungsumfang der Sache abstellt (vgl. BGHSt 42, 205 [209, 214]; Schäfer, in DRiZ 1997, 168 [1721).

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97
    Eine willkürliche Zuständigkeitsentscheidung, durch die ein Beschuldigter seinem gesetzlichen Richter entzogen wird und die den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO eröffnet, liegt vor, wenn sich die Entscheidung eines Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 10112 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 [49] m. w. Nachw.), oder wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.] = NJW 1993, 2053; BVerfG, NJW 1995, 124 [1251; BGH, StV 1994, 414 = NStZ 1994, 399; BGHR StPO § 269 Unzuständigkeit 2 = NJW 1993, 1607; Senat, Beschl. v. 12.1.1983 - Ss [Z] 111/82; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 16 GVG Rdnr. 6 m. w Nachw.).

    Ein Verstoß gegen Art. 10112 GG liegt nur vor, wenn die fehlerhafte Auslegung einer Zuständigkeitsnorm offensichtlich unhaltbar ist, nicht jedoch schon bei einem bloßen "error in procedendo", bei dem sich die fehlerhafte Auslegung einer Zuständigkeitsnorm mit dem verfahrensrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters noch vereinbaren läßt (BVerfGE 3, 359 [364]; BVerfGE 29, 45 [48] m. w. Nachw.; OLG-Bremen, Beschl. v. 12.01.1983, Ss [Z] 111/82).

  • BGH, 08.12.1992 - 1 StR 594/92

    Revisionsrechtliche Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts

    Auszug aus OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97
    Eine willkürliche Zuständigkeitsentscheidung, durch die ein Beschuldigter seinem gesetzlichen Richter entzogen wird und die den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO eröffnet, liegt vor, wenn sich die Entscheidung eines Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 10112 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 [49] m. w. Nachw.), oder wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.] = NJW 1993, 2053; BVerfG, NJW 1995, 124 [1251; BGH, StV 1994, 414 = NStZ 1994, 399; BGHR StPO § 269 Unzuständigkeit 2 = NJW 1993, 1607; Senat, Beschl. v. 12.1.1983 - Ss [Z] 111/82; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 16 GVG Rdnr. 6 m. w Nachw.).

    Daß das Straferkenntnis dahinter deutlich zurückgeblieben ist und die Angekl. nur zu einer im Rahmen der strafrichterlichen Rechtsfolgenerwartung liegenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, kann kein Indiz für die Annahme einer willkürlichen Zuständigkeitsanmaßung sein (BVerfGE 9, 223 [230, 231 j; BGH, NJW 1993, 1607 [16081).

  • OLG Koblenz, 23.05.1996 - 1 Ss 4/96
    Auszug aus OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97
    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege am 1.3.1993 entscheidet der Strafrichter, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist (§ 25 Nr. 2 GVG), das (ungeschriebene) Zuständigkeitskriterium der "geringen Bedeutung der Strafsache" ist nach der Neufassung der Vorschrift entfallen (vgl. OLG Koblenz, StV 1996, 588 = MDR 1996, 1171; OLG Köln, StV 1996, 298 = NStZ-RR 1996, 178; OLG Hamm, StV 1996, 300 = MDR 1996, 733; OLG Oldenburg, StV 1994, 421 = NStZ 1994, 449; Kleinknecht/MeyerGoßner, § 25 GVG Rdnr. 3; Rieß, NStZ 1995, 376; Neuhaus, StV 1995, 212; a. A. AG Höxter, MDR 1994, 1139; Bachem,-NStZ 1996, 207; Fuhse, NStZ 1995, 165; Hohendorf, NJW 1995, 1454 [1457]; Siegismund/Wickern, wistra 1993, 136 [137]).

    erhoben hatte (OLG Koblenz, StV 1996, 588 = MDR 1996, 117); wo eine beabsichtigte Einstellung gem. § 153 a StPO des zum Strafrichter angekl.

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97
    Eine willkürliche Zuständigkeitsentscheidung, durch die ein Beschuldigter seinem gesetzlichen Richter entzogen wird und die den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO eröffnet, liegt vor, wenn sich die Entscheidung eines Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 10112 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 [49] m. w. Nachw.), oder wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.] = NJW 1993, 2053; BVerfG, NJW 1995, 124 [1251; BGH, StV 1994, 414 = NStZ 1994, 399; BGHR StPO § 269 Unzuständigkeit 2 = NJW 1993, 1607; Senat, Beschl. v. 12.1.1983 - Ss [Z] 111/82; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 16 GVG Rdnr. 6 m. w Nachw.).
  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 18/97
    Daß das Straferkenntnis dahinter deutlich zurückgeblieben ist und die Angekl. nur zu einer im Rahmen der strafrichterlichen Rechtsfolgenerwartung liegenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, kann kein Indiz für die Annahme einer willkürlichen Zuständigkeitsanmaßung sein (BVerfGE 9, 223 [230, 231 j; BGH, NJW 1993, 1607 [16081).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • BVerfG, 24.05.1994 - 2 BvR 862/94

    Objektiv willkürliche neuerliche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch

  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

  • BGH, 04.03.1960 - 4 StR 31/60
  • BGH, 23.11.1989 - 2 StR 515/89

    Anforderungen an die Beweiswürdigung beim Fall von Aussage gegen Aussage -

  • OLG Hamm, 20.10.1994 - 2 Ss 1221/94

    Zuständigkeit des Amtsrichters, falsches Gericht, gesetzlicher Richter,

  • BGH, 18.10.1995 - 2 ARs 285/95

    Beteiligung am gerichtlichen Verfahren - Vollzugsbehörde - Anordnung einer

  • BGH, 20.01.1982 - 2 StR 555/81

    Auseinandersetzen des Gerichts mit dem Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach

  • OLG Düsseldorf, 11.01.1995 - 2 Ss 434/94
  • AG Höxter, 18.08.1994 - 4 Ls 557/94
  • RG, 05.10.1928 - I 100/28

    1. Inwieweit hat das Finanzamt Anspruch auf Berücksichtigung seines Antrags, daß

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