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   OLG Frankfurt, 24.08.2023 - 20 W 107/22   

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OLG Frankfurt, 24.08.2023 - 20 W 107/22 (https://dejure.org/2023,32578)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.08.2023 - 20 W 107/22 (https://dejure.org/2023,32578)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. August 2023 - 20 W 107/22 (https://dejure.org/2023,32578)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Zweibrücken, 20.12.2001 - 6 UF 106/01

    Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2023 - 20 W 107/22
    Kennzeichnend für die arglistige Täuschung, die in einem positiven Tun oder einem Unterlassen liegen kann, ist aber immer die Verletzung einer Offenbarungspflicht, die im Zusammenhang mit der Eheschließung zwar nicht in Form einer allgemeinen Offenbarungspflicht besteht, sich im jeweiligen Einzelfall aber aus konkreten Nachfragen oder aus Umständen ergeben kann, die erkennen lassen, worauf es dem anderen Verlobten hinsichtlich des künftigen Ehelebens in besonderer Weise ankommt (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2002, 229; VG Berlin StAZ 2011, 311, je m. w. N.).

    Auf ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen kann - wovon das Amtsgericht der Sache nach offensichtlich auch ausgegangen ist - allenfalls geschlossen werden aufgrund objektivierbarer Tatsachen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2016, 1854; OLG Zweibrücken OLGR 2002, 229; VG Berlin StAZ 2011, 311, je zitiert nach juris).

    Subjektive Empfindungen der genannten Art, die - wie gesagt - ohnehin nur sehr begrenzt der wechselseitigen Offenbarungspflicht unterliegen, stellen aber grundsätzlich keine als Gegenstand einer Täuschungshandlung im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht kommenden Umstände dar; dies können vielmehr nur (vorgespiegelte) Tatsachen sein, aus denen der getäuschte Verlobte vernünftigerweise auf das Vorhandensein bestimmter Empfindungen schließen kann und darf (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2002, 229; VG Berlin StAZ 2011, 311; OLG Hamm FPR 2004, 26, zitiert nach juris).

    Eine solche Ehe wäre nicht im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 aufhebbar (vgl. dazu LG Rostock FamRZ 2003, 598, zitiert nach juris; dazu BeckOGK/Otto, a.a.O., § 1314 BGB Rz. 18; Grüneberg/Siede, a.a.O., § 1314 Rz. 12; jurisPK-BGB/Schiefer, Stand: 15.11.2022, § 1314 Rz. 30, je m. w. N.; ähnlich auch OLG Zweibrücken OLGR 2002, 229; OLG Koblenz FamRZ 2016, 1854).

  • OLG Hamm, 18.07.2003 - 10 WF 141/03

    Aufhebung der Ehe wegen Eingehens zur Erzielung aufenthaltsrechtlicher Vorteile

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2023 - 20 W 107/22
    Subjektive Empfindungen der genannten Art, die - wie gesagt - ohnehin nur sehr begrenzt der wechselseitigen Offenbarungspflicht unterliegen, stellen aber grundsätzlich keine als Gegenstand einer Täuschungshandlung im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht kommenden Umstände dar; dies können vielmehr nur (vorgespiegelte) Tatsachen sein, aus denen der getäuschte Verlobte vernünftigerweise auf das Vorhandensein bestimmter Empfindungen schließen kann und darf (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2002, 229; VG Berlin StAZ 2011, 311; OLG Hamm FPR 2004, 26, zitiert nach juris).

    Für die Bewältigung von derartigen Enttäuschungen stellt vielmehr das Scheidungsrecht einen ausreichenden Regelungsrahmen dar (OLG Hamm FPR 2004, 26 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 3 Wx 57/07

    Zur Weigerung eines Standesbeamten, ein Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2023 - 20 W 107/22
    Insoweit umfasst das Verbot des § 1310 BGB, an einer aufhebbaren Ehe mitzuwirken, auch die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zur Eheschließung im Ausland (OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 277, zitiert nach juris).

    Liegt bei einem Ehegatten dagegen ein echter Ehewunsch bzw. ein Wunsch nach den Verpflichtungen des § 1353 Abs. 1 BGB vor, fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen einer "Scheinehe"; dann kann allenfalls - wovon das Amtsgericht hier auch ausgegangen ist - ein Aufhebungsgrund gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 277; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1201; VG Berlin StAZ 2011, 311, je zitiert nach juris; BeckOGK/Otto, Stand: 01.10.2022, § 1314 BGB Rz. 25; Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl., § 1314 Rz. 14; Münchener Kommentar/Wellenhofer, BGB, 9. Aufl., § 1314 Rz. 38, je m. w. N.).

  • LG Rostock, 14.06.2002 - 2 T 208/01

    Verweigerung eines Standesbeamten zur Mitwirkung an einer Eheschließung; Eingehen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2023 - 20 W 107/22
    Eine solche Ehe wäre nicht im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 aufhebbar (vgl. dazu LG Rostock FamRZ 2003, 598, zitiert nach juris; dazu BeckOGK/Otto, a.a.O., § 1314 BGB Rz. 18; Grüneberg/Siede, a.a.O., § 1314 Rz. 12; jurisPK-BGB/Schiefer, Stand: 15.11.2022, § 1314 Rz. 30, je m. w. N.; ähnlich auch OLG Zweibrücken OLGR 2002, 229; OLG Koblenz FamRZ 2016, 1854).
  • OLG Köln, 13.07.2001 - 16 Wx 127/01

    Familien- und Erbrecht; Einbenennung eines Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2023 - 20 W 107/22
    Weitere formale Erteilungsvoraussetzungen waren und sind nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (vgl. zur Zulässigkeit derartiger Anweisungen OLG Düsseldorf FGPrax 2016, 287; OLG Köln FamRZ 2002, 262, je zitiert nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 17.06.2005 - 2 UF 230/04

    Eheaufhebung, Ehescheidung und internationales Privatrecht: Aufhebung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2023 - 20 W 107/22
    Liegt bei einem Ehegatten dagegen ein echter Ehewunsch bzw. ein Wunsch nach den Verpflichtungen des § 1353 Abs. 1 BGB vor, fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen einer "Scheinehe"; dann kann allenfalls - wovon das Amtsgericht hier auch ausgegangen ist - ein Aufhebungsgrund gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 277; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1201; VG Berlin StAZ 2011, 311, je zitiert nach juris; BeckOGK/Otto, Stand: 01.10.2022, § 1314 BGB Rz. 25; Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl., § 1314 Rz. 14; Münchener Kommentar/Wellenhofer, BGB, 9. Aufl., § 1314 Rz. 38, je m. w. N.).
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