Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 3 - Aufhebung der Ehe (§§ 1313 - 1318) |
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
1. | entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder | |
2. | entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. |
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. | ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand; | |
2. | ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt; | |
3. | ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist; | |
4. | ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; | |
5. | beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 1314 BGB
217 Entscheidungen zu § 1314 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 274/21
Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde in einem ...
- BGH, 22.07.2020 - XII ZB 131/20
Zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung ...
- OLG Frankfurt, 24.08.2023 - 20 W 107/22
Vorliegen einer Scheinehe
- BGH, 08.03.2023 - XII ZB 565/20
Verfahren zur Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden Kinder in ...
- OLG Karlsruhe, 31.03.2023 - 5 UF 102/22
Eheaufhebung wegen Verschweigen des Vorhandenseins von minderjährigen Kindern
- OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 158/20
Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer bigamischen Ehe; grobe Unbilligkeit des ...
- OLG Frankfurt, 28.08.2019 - 5 UF 97/19
Keine Aufhebung einer im EU-Ausland geschlossenen Minderjährigenehe
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2018 - L 12 AS 213/17
SGB-II -Leistungen
- VG Berlin, 12.11.2010 - 34 K 2.10
Klage auf Ausstellung einer Konsularbescheinigung
- BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen ...
§ 1314 BGB in Nachschlagewerken
- § 1314 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufhebung (Ehe)
- § 1314 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Ehefähigkeit
- Eherecht und Betreuung
- Ehescheidung
Querverweise
Auf § 1314 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Eheschließung
- Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- § 13 (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1314 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil