Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. 2Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
pflicht des Anfechtenden § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124Anfechtungsfrist § 125Nichtigkeit wegen Formmangels § 126Schriftform § 126aElektronische Form § 126bTextform § 127Vereinbarte Form § 127aGerichtlicher Vergleich § 128Notarielle Beurkundung § 129Öffentliche Beglaubigung § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 133Auslegung einer Willenserklärung § 134Gesetzliches Verbot § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot § 136Behördliches Veräußerungsverbot § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 139Teilnichtigkeit § 140Umdeutung § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 142Wirkung der Anfechtung § 143Anfechtungserklärung § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
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Rechtsprechung zu § 123 BGB
7.241 Entscheidungen zu § 123 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20
Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht
- BFH, 19.03.2025 - X R 20/23
Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld; Anfechtung einer ...
- OLG Köln, 10.02.2026 - 9 U 49/25
Arglist im Warranty Statement kippt D&O-Vertrag rückwirkend
- ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
Verhaltensbedingte Kündigung - fristlose Kündigung - Aufhebungsvertrag - ...
- OLG Naumburg, 13.07.2020 - 12 U 147/19
Deponiebau - VOB-Vertrag: Arglistanfechtung des Auftraggebers; Ausnutzung von ...
- LG Karlsruhe, 17.08.2026 - 6 O 12/25
Zu Fragen der Abgrenzung von abstraktem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2026 - 20 B 1099/26
- KG, 01.07.2026 - 25 U 131/24
Unzureichender Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB führt nicht zur ...
- VG Düsseldorf, 14.08.2026 - 15 K 555/24
Erstes Staatsexamen - Zweitkorrektur: Einmal offen, immer offen
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2021 - 23 Sa 1381/20 Corona
Aufhebungsvertrag - Anfechtung - außerordentliche Kündigung - verhaltensbedingte ...
§ 123 BGB in Nachschlagewerken
- § 123 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anfechtung
Arglistige Täuschung
Arglist
Querverweise
Auf § 123 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600c (Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 123 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- §§ 142 ff. (Wirkung der Anfechtung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314 II Nr. 3, 4 (Aufhebungsgründe) (zu § 123 I)
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1760 II c), d) (Aufhebung wegen fehlender Erklärungen) (zu § 123 I)
- Erbrecht
- Testament
- Allgemeine Vorschriften
- § 2078 III (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
- § 22 (Arglistige Täuschung)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten
- § 53 I (Offenbarungspflicht bei Verurteilungen) (zu § 123 I)