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OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 158/20 |
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BGB §§ 1306, 1314, 1318 Abs. 1, Abs. 3, VersAusglG 27
Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer bigamischen Ehe; grobe Unbilligkeit des Versorgungsaus-gleichs im Hinblick auf die Umstände der Eheschließung oder wegen Verstoßes gegen § 1306; Aus-schluss des Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG - IWW
BGB §§ 1306, 1314, 1318 Abs. 1, Abs. 3, VersAusglG 27
BGB, VersAusglG
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Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer bigamischen Ehe; grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Umstände der Eheschließung oder wegen Verstoßes gegen § 1306 ; Ausschluss des Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG
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Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer bigamischen Ehe; grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Umstände der Eheschließung oder wegen Verstoßes gegen § 1306 ; Ausschluss des Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 1659
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 167/20
Trennungsunterhalt bei Aufhebung einer bigamischen Ehe; Modifikation des …
Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 158/20
Er ist unter Verweis auf seine Ausführungen in den Verfahren 4 UF 167/20 und 4 UF 175/20 der Ansicht, das Familiengericht habe die positive Kenntnis der Antragsgegnerin von seiner Doppelehe sowie die diversen Verwirkungsgründe nicht hinreichend beim Versorgungsausgleich berücksichtigt.Die Akten 12 F 33/17, 12 F 30/18 und 12 F 53/19 jeweils AG Essen-Borbeck sowie 12 F 78/17 AG Essen-Borbeck zugleich 4 UF 167/20 OLG Hamm lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen in den Verfahren 4 UF 167/20 und 4 UF 175/20 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
- BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80
Versorgungsausgleich bei Doppelehe
Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 158/20
Da § 1318 Abs. 3 BGB uneingeschränkt auf das VersAusglG verweist, bereitet der Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Doppelehe nur geringe Schwierigkeiten, weil der Versorgungsausgleich allein zwischen den Parteien der jeweiligen Ehesache stattfindet, auch soweit Versorgungsanrechte des doppelt Verheirateten auszugleichen sind, die auf in beiden Ehen gleichzeitig verbrachte Zeiten entfallen (BGH NJW 1983, 176, 177 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 1145, 1146; OLG Stuttgart FamRZ 1986, 1006).