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   BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17   

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BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17 (https://dejure.org/2018,13760)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.2018 - 1 C 15.17 (https://dejure.org/2018,13760)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 (https://dejure.org/2018,13760)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1; StAG §§ 9, 10, 35; BGB §§ 1306, 1314; StGB § 172
    Anspruchseinbürgerung; Aufenthalt, rechtmäßiger gewöhnlicher; Bekenntniserfordernis; Doppelehe; Einbürgerung; Einbürgerungsrücknahme; Einehe; Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse; Ermessenseinbürgerung; Institutsgarantie der Ehe; Mehrehe; Monogamiegebot; Rücknahme ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse bei Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe; Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1, Abs. 5 StAG
    Staatsangehörigkeitsrecht: Mehrehe hindert nicht Anspruchseinbürgerung | Rücknahme einer Einbürgerung; Mehrehe; Ehegatteneinbürgerung; Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse; Anspruchseinbürgerung; Rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt; Bekenntnis zur freiheitlichen ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1, Abs. 5 StAG
    Staatsangehörigkeitsrecht: Mehrehe hindert nicht Anspruchseinbürgerung | Rücknahme einer Einbürgerung; Mehrehe; Ehegatteneinbürgerung; Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse; Anspruchseinbürgerung; Rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt; Bekenntnis zur freiheitlichen ...

  • doev.de PDF

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe

  • rewis.io

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, StAG § 9, StAG § 10, StAG § 35, BGB § 1306, BGB § 1314, StGB § 172
    Einbürgerung, Doppelehe, Mehrehe, Rücknahme, freiheitliche demokratische Grundordnung, Täuschung, vorsätzliche Täuschung, Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse, Monogamiegebot, Zweitehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse bei Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe; Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe

  • rechtsportal.de

    Anspruchseinbürgerung; rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt; Bekenntniserfordernis; Doppelehe; Einbürgerung; Einbürgerungsrücknahme; Einehe; Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse; Ermessenseinbürgerung; freiheitliche demokratische Grundordnung; Institutsgarantie der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen Anspruchseinbürgerung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen Anspruchseinbürgerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbürgerung trotz Mehrehe

  • lto.de (Pressebericht, 11.09.2018)

    Einbürgerung trotz Mehrehe: Monogamie kein Teil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen Anspruchseinbürgerung ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Mehrehe eines Ausländers kein Hinderungsgrund für Einbürgerung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen Anspruchseinbürgerung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen Anspruchseinbürgerung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen Doppelehe

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mehrfachehe ist noch kein Einbürgerungshindernis

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zweitehe verhindert Einbürgerung in Deutschland nicht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zweitehe verhindert Einbürgerung in Deutschland nicht

Besprechungen u.ä. (3)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1, Abs. 5 StAG
    Staatsangehörigkeitsrecht: Mehrehe hindert nicht Anspruchseinbürgerung | Rücknahme einer Einbürgerung; Mehrehe; Ehegatteneinbürgerung; Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse; Anspruchseinbürgerung; Rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt; Bekenntnis zur freiheitlichen ...

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Die FDGO und Polygamie

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Staats-/Verfassungsrecht: Zur Frage, ob eine Pflicht des Staates besteht, Mehrehen in Deutschland anzuerkennen bzw. zuzulassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 162, 153
  • NVwZ 2018, 1874
  • FamRZ 2018, 1624
  • DÖV 2018, 879
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 26.04.2016 - 1 C 9.15

    Staatsangehörigkeit; Geburtserwerb; Aufenthalt; gewöhnlicher Aufenthalt;

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG sind Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltsbewilligung war, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zurückgelegt worden sind (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47).

    Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Senat diese Rechtsprechung dahin fortentwickelt hat, dass sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ausländers unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben kann, wenn dem Ausländer hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47).

    Der Senat hat dies maßgeblich darauf gestützt, dass das Aufenthaltsgesetz - im Gegensatz zum früheren Ausländergesetz - keine eine weitere aufenthaltsrechtliche Verfestigung hindernde Sperrwirkung kennt, die bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diesen geänderten Aufenthaltszweck entgegengehalten werden könnte, so dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Daueraufenthalts auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes nur im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis war, wenn ihm auf diesem Wege ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 -1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 18).

    Nur insoweit kann sich die Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in der Rückschau auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ergeben (BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 19).

  • BVerwG, 09.09.2003 - 1 C 6.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
    a) Zu den Umständen, die bei einer fehlerfreien Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 1 StAG von Amts wegen zu berücksichtigen sind, gehört regelmäßig (zu möglichen Ausnahmen s.o. II.1.2 a) auch ein der Rücknahmeentscheidung entgegenstehender (hypothetischer) Einbürgerungsanspruch (s. BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 ).

    Bereits die Funktion der Staatsangehörigkeit, verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu sein (s. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 18 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31, gebietet die Berücksichtigung eines im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehenden Einbürgerungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 ; s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7223/94 - NdsRpfl.

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
    Soweit sie zugleich mit dem Verlust der über die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelten Unionsbürgerschaft verbunden wäre, steht dem auch in Fällen einer durch Täuschung oder unzureichende Angaben erwirkten Einbürgerung die Beachtung des bei deren Rücknahme zu beachtenden unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 [ECLI:EU:C:2010:104], Rottmann -) entgegen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 -) verstößt es nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats wieder entzieht, falls die Einbürgerung durch Täuschung erschlichen wurde, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zu der Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (ebd., Rn. 56).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
    Die Legaldefinition in § 4 Abs. 2 BVerfSchG, die ihrerseits an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zum Parteiverbotsrecht anknüpft (seit BVerfG, Urteile vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1 und vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85 ; modifizierend Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535 ff.), zählt auf, was zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählt, und nennt neben ausschließlich auf die Staatsorganisation bezogenen Grundsätzen (Buchst. a bis f) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Buchst. g).

    dd) Einen Verstoß gegen das Sittengesetz im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG oder gegen die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) als Ausgangspunkt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasst (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 538 f.), ist wegen der begrenzten Anerkennung einer im Ausland wirksam geschlossenen Zweitehe auch im Bundesgebiet, der Möglichkeit ihres Schutzes durch Art. 6 Abs. 1 GG selbst sowie der Aufhebungsmöglichkeit nach den §§ 1306, 1314 Abs. 1 und § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die auch den potentiell in ihrer personalen Identität bedrohten Ehepartnern zusteht, im Ergebnis ebenfalls auszuschließen.

  • BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.81

    Anforderungen an die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers -

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
    Diese Zweitehe bedeutete selbst bei einem auf Freiwilligkeit gründenden polygamen Zusammenleben im Bundesgebiet keinen Sittenverstoß (BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33.81 - BVerwGE 71, 228 ).

    Kinder aus einer solchen Ehe werden als eheliche Kinder betrachtet (BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33.81 - BVerwGE 71, 228 ) und genießen jedenfalls den Familienschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG (von Coelln, in: Sachs , GG, 8. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 7).

  • BVerwG, 08.03.1988 - 1 C 55.86

    Einordnung - Deutsche Lebensverhältnisse - Einbürgerung - Kenntnisse der

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
    a) "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BVerwG, Urteil vom 8. März 1988 - 1 C 55.86 - BVerwGE 79, 94 ).

    Die "Einordnung" in die deutschen Lebensverhältnisse muss zwar nach den Umständen des Falles in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, Urteil vom 8. März 1988 - 1 C 55.86 - BVerwGE 79, 94 ); sie muss aber im Einberufungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft gewährleistet sein (Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 9 StAG Rn. 20; Marx, in: GK-StAR, Stand Oktober 2009, § 9 StAG Rn. 86 ff.).

  • BVerwG, 28.05.2015 - 1 C 23.14

    Angehörige (im Ausland); Anspruchseinbürgerung; Einbürgerung;

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
    Bei seinen ergänzenden Feststellungen wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass neben der bereits im Bundesgebiet lebenden, aus der Zweitehe hervorgegangenen Tochter auch die in Syrien geehelichte Ma. in den Blick zu nehmen ist, wenn und weil bei der im Zeitpunkt der Rücknahme vorzunehmenden prognostischen Betrachtung damit zu rechnen war, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum im Bundesgebiet leben werde und von dem Kläger zu unterstützen sei (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 23.14 - BVerwGE 152, 156 Rn. 23; s.a. Berlit, in: GK-StAR, Stand November 2015, § 10 StAG Rn. 240 f.).
  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
    Bereits die Funktion der Staatsangehörigkeit, verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu sein (s. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 18 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31, gebietet die Berücksichtigung eines im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehenden Einbürgerungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 ; s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7223/94 - NdsRpfl.
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
    Die Legaldefinition in § 4 Abs. 2 BVerfSchG, die ihrerseits an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zum Parteiverbotsrecht anknüpft (seit BVerfG, Urteile vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1 und vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85 ; modifizierend Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535 ff.), zählt auf, was zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählt, und nennt neben ausschließlich auf die Staatsorganisation bezogenen Grundsätzen (Buchst. a bis f) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Buchst. g).
  • BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 83.16

    Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (hier: Anwendung einer Vorschrift nach

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
    Ein zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse", das nach der Rechtsauffassung des Vertreters des Bundesinteresses in den Tatbestand des § 10 Abs. 1 StAG hineinzulesen sei, ist mit den ausdifferenzierten ausdrücklichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 StAG nicht in Einklang zu bringen; dies überschritte die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris) und bewirkte eine unzulässige richterrechtliche Korrektur des Gesetzes.
  • OVG Niedersachsen, 22.10.1996 - 13 L 7223/94

    Einbürgerung; Rücknehmbarkeit; Täuschung; Erschlichene Einbürgerung

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01

    Rücknahme einer Einbürgerung - fortbestehende Ehe

  • VGH Hessen, 18.05.1998 - 12 UE 1542/98

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen falscher Angaben - Vielehe

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis;

  • VG Berlin, 18.03.2005 - 2 A 133.04
  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 31.03

    Gewöhnlicher Aufenthalt; dauernder Aufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt;

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

  • VG Berlin, 04.04.2005 - 2 A 32.05
  • BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 16.03

    Einbürgerung; Einbürgerungsantrag; erleichterte Einbürgerung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996 - 25 A 2106/94
  • VG Saarlouis, 28.10.2005 - 12 K 235/04

    Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 5.11

    Anspruch auf Einbürgerung; Ausschlussgrund, -tatbestand; Bagatellgrenze;

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2007 - 13 LC 468/03

    Anfechtung der Rücknahme der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband;

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

  • VG Minden, 05.12.2007 - 11 K 812/07

    Einbürgerung zu Recht abgelehnt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2006 - 5 B 15.03

    Klagen gegen Rücknahme der Einbürgerung erfolgreich

  • VG Berlin, 11.03.2005 - 2 A 161.04
  • VG Schleswig, 19.02.2001 - 1 A 178/98

    Einbürgerung, Rücknahme, Fünf-Jahres-Frist

  • VG Darmstadt, 20.08.2008 - 5 E 840/07

    Klage gegen die Rücknahme einer Einbürgerung

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 5.03

    Einbürgerung; strafrechtliche Unbescholtenheit; Verurteilung; Freiheitsstrafe;

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • VG Braunschweig, 04.11.2003 - 5 A 308/03

    Doppelehe; Einbürgerung; Einbürgerungsurkunde; Ermessen; Pakistan; Rücknahme;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2009 - 18 B 1914/08

    Doppelehe Einehe

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 12 S 629/19

    Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse als Einbürgerungsvoraussetzung -

    Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht der Auffassung gefolgt, dass die Anerkennung der grundlegenden Prinzipien der durch die Verfassung vorgegebenen Rechts- und Werteordnung und die Ausrichtung der individuellen Lebensführung hieran Teil des nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG abzugebenden Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind (BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 1 C 15.17 -, juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 18/2018 Anm. 2).

    1) Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG mit Wirkung zum 09.08.2019 eingefügte Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, ist Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2018 (- 1 C 15.17 -, juris), nach dem eine vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossene Mehrehe einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG nicht entgegensteht (BVerwG, a.a.O., Rn. 60 ff.), sie zwar eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse i. S. d. § 9 Abs. 1 StAG (a.F.) ausschließt (BVerwG, a.a.O., Rn. 18 ff.), nicht aber die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (a.F.) hindert.

    b) Die "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.03.1988 - 1 C 55.86 -, juris Rn. 12, und vom 29.05.2018 - 1 C 15.17 -, juris Rn. 18 - jew. zu § 9 StAG a.F.), der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt.

    Sofern jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Einbürgerungsbewerber es ungeachtet dessen an der vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht oder einer tätigen Einordnung in die elementaren Grund-sätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare außerrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind, fehlen lässt (vergleiche BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 - bei juris Rn. 20), ist eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet.

    Davon ausgehend fordert die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht auch eine tätige Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare außerrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 15.17 -, juris Rn. 20).

    Die Einehe ihrerseits ist aufgrund des Zusammenspiels von tiefgreifender gesellschaftlich-kultureller Prägung und dessen hochrangiger verfassungs- und strafrechtlicher Verankerung (vgl. Art. 6 GG, § 172 StGB) Teil der deutschen Lebensverhältnisse, in die der Ausländer sich auch dann nicht einordnet, wenn eine Doppelehe im Ausland wirksam geschlossen worden ist und nicht gegen das deutsche Strafrecht verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 15.17 -, juris Rn. 24; Berlit, jurisPR-BVerwG 18/2018 Anm. 2).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 - 11 L 1/23

    Deutsches Gerichten i.S.d. § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG; auf rein privaten

    Es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Rechtsordnung in unterschiedlichen Zusammenhängen und Regelungskontexten verwendet und der nicht einen in allen Rechtsgebieten und für alle Anwendungsfälle einheitlichen Bedeutungsgehalt hat (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 51, 52).

    Auch wenn gerade die Legaldefinition des § 4 Abs. 2 BVerfSchG nicht in anderen Rechtsgebieten gilt (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 52), sind jedenfalls die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte schon aufgrund ihrer überragenden Bedeutung für den freiheitlichen Verfassungsstaat zur freiheitlich demokratischen Grundordnung i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG zu zählen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 -, juris, Rdnr. 38).

    Mit dem Begriff der "Grundordnung" werden zudem nicht alle Elemente einer solchen Staatsordnung in den Blick genommen, sondern allein die grundlegenden Prinzipien ("Bausteine") einer solchen Ordnung (so BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 54, 55; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 -, juris, Rdnr. 20 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG: "zentrale Grundprinzipien"; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 2 WDB 3, 22 -, juris, Rdnr. 35 zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG: "verfassungsmäßige Ordnung"; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 - B 14 AS 21/20 R -, juris, Rdnr. 35: "tragende Verfassungsgrundsätze").

    Als Rechtsbegriff steht die freiheitliche demokratische Grundordnung in einem engen Zusammenhang mit dem Grundsatz der "wehrhaften Demokratie", als dessen Synonym er auch verwendet wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, juris, Rdnr. 56).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2019 - 19 A 446/18

    Ermittlung der Unterhaltsfähigkeit bei im Ausland lebenden unterhaltsberechtigten

    Vorsätzlich unvollständige Angaben im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG zu Familienangehörigen können auch dann vorliegen, wenn die Behörde im Formularantrag auf Einbürgerung keine ausdrücklichen Angaben zu im Ausland lebenden Angehörigen, insbesondere zu einer Zweit-Ehefrau verlangt (ähnlich BVerwG FamRZ 2018, 1624, Rn. 34).

    Ähnlich im Fall des BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, FamRZ 2018, 1624, juris, Rn. 34.

    BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a. a. O., Rn. 35.

    Selbst wenn man annimmt, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Ausübung ihres Rücknahmeermessens nach § 35 Abs. 1 StAG grundsätzlich auch die Auswirkungen der Rücknahme auf die deutsche Staatsangehörigkeit nachgeborener Kinder nach den §§ 17 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, 35 Abs. 4 StAG mit zu berücksichtigen hat, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a. a. O., Rn. 44: "Die Behörde darf ... berücksichtigen, ob ...", liegt hier ein Ausnahmefall vor, in dem dies nicht geboten war.

    BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a. a. O., Rn. 17 ff.

  • VG Greifswald, 19.04.2021 - 2 A 258/21

    Einbürgerung; Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse; Partner einer

    Die nach syrischem Recht in zulässiger Weise geschlossene Mehrehe ist nach internationalem Privatrecht im Rahmen des deutschen ordre public als rechtsgültig zu betrachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 15.17 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.04.2017 - 12 S 2216/14 - juris, m. w. Nachw. d. Rspr.).

    Denn auch derjenige, der gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, aber mit diesen jeweils gesonderte Hausstände führt, gewährleistet nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (vgl. den Sachverhalt des Urteils des BVerwG vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 - juris).

    Sofern jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Einbürgerungsbewerber es ungeachtet dessen an der vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht oder einer tätigen Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare außerrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind, fehlen lässt (vergleiche BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, bei juris Rn. 20), ist eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet.

    Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 10 StAG maßgeblich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einbürgerung von Ehegatten Deutscher (vergleiche BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 - juris) angeknüpft.

  • VG Karlsruhe, 28.08.2020 - 9 K 9467/18

    Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

    Zwar spricht vieles dafür, dass der Gesetzgeber bei der Übertragung des früher in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F. enthaltenen Tatbestandsmerkmals der "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse", das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 15.17 -, BVerwGE 162, 153 = juris, Rn. 19), auf sämtliche der in §§ 8 - 10 StAG geregelten Aufenthaltstatbestande nicht beabsichtigt haben dürfte, die Anforderungen an die sprachliche Integration des Einbürgerungsbewerbers (nur) im Hinblick auf die Ermesseneinbürgerung zu verschärfen.
  • VG Stuttgart, 21.02.2020 - 4 K 11090/18

    Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf die Rücknahmeentscheidung bezogenen Anfechtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; soweit im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 1 StAG die Rechtmäßigkeit der am 21.09.2015 bewirkten Einbürgerung zu prüfen ist, ist auf die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 15/17 - BVerwGE 162, 153).

    Eine Einbürgerung ist dann nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 15/17 - BVerwGE 162, 153).

    Bei dieser Ermessensentscheidung ist auch ein hypothetischer Einbürgerungsanspruch im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 15/17 - BVerwGE 162, 153; a.A. HTK-StAR / § 35 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 18, wonach dies nur für im Ermessenswege Eingebürgerte gilt).

    Die Behörde muss in dem erkennbaren Bewusstsein, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, die für und gegen die Rücknahme der Einbürgerung streitenden Gesichtspunkte erkennen, diese sachgerecht gewichten und diese bei ihrer Entscheidung im Ergebnis frei von willkürlichen Erwägungen berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 - 1 C 15/17 - BVerwGE 162, 153).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2023 - 3 B 24.22

    Kein Familienflüchtlingsschutz bei polygamer Ehe für die weitere Ehefrau eines

    Für die im Ausland nach dem einschlägigen Heimatrecht der Ehegatten wirksam geschlossene Mehrehe wird in der Regel zu Recht ein Verstoß gegen den deutschen ordre public verneint und deren Anerkennung (etwa für Fragen nach Unterhaltsansprüchen oder der Ehelichkeit der Kinder) im Inland bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33.81 - juris Rn. 17; Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 - juris Rn. 61; Coester, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 13 Rn. 71; Mankowski/Schulze, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl. 2021, EGBGB Art. 6 Rn. 62; Thorn, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, EGBGB Art. 6 Rn. 20; von Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 6 Rn. 273; Coester/Coester-Waltjen, FamRZ 2016, 1618, 1625).

    Es wird auch nicht als sittenwidrig gewertet, wenn die Partner einer im Ausland wirksam eingegangenen Mehrehe ihr Zusammenleben im Inland freiwillig fortsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33.81 - juris Rn. 17; Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 - juris Rn. 61 ff.).

  • BVerwG, 07.11.2018 - 7 C 18.18

    Abfall; Aktenwidrigkeit; Altlast; Auslegungsgrundsätze; Dauerverwaltungsakt;

    Bei Anfechtungsklagen ist im Allgemeinen auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 6 C 15.04 - BVerwGE 124, 110 und vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 - juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 12 S 1536/18

    Erledigung der Hauptsache; vorbereitendes Verfahren; Zuständigkeit des

    Ebenso scheidet eine Unwirksamkeitserklärung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018 (1 C 15.17) aus, da das Bundesverwaltungsgericht keine Sachentscheidung getroffen hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2022 - 11 S 1023/20

    Rücknahme seiner Einbürgerung; Ermessensausfall in Bezug auf den Verlust der

    Die Behörde muss in dem erkennbaren Bewusstsein, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, die für und gegen die Rücknahme der Einbürgerung streitenden Gesichtspunkte erkennen, diese sachgerecht gewichten und sie bei ihrer Entscheidung im Ergebnis frei von willkürlichen Erwägungen berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 15.17 - juris Rn. 39).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung sich der Senat anschließt, geht im Staatsangehörigkeitsrecht von der Möglichkeit eines Nachschiebens von Gründen während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2018 - 1 C 15.17 - juris Rn. 42 und vom 11.11.2010 - 5 C 12.10 - juris Rn. 17 f.).

  • VG Aachen, 16.05.2022 - 9 K 1741/17

    Keine Einbürgerung eines IS-Unterstützers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2022 - 19 E 977/21

    Prüfung des Antrags eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen

  • VG Stuttgart, 07.01.2019 - 11 K 2731/18

    Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlich-demokratischen

  • VG Karlsruhe, 01.02.2023 - 19 K 1832/21

    Zweifel an der Hinwendung eines Einbürgerungsbewerbers zur Verfassungsordnung

  • VG Köln, 21.07.2021 - 10 K 6047/18
  • VG Düsseldorf, 20.05.2021 - 8 K 6081/20

    Einbürgerung; Rücknahme; Frist; Ausschlussfrist; Gesetzesänderung; Verbot der

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2019 - 3 LB 11/18

    Witwenrente nach dem Versorgungswerk der Ärztekammer bei rechtsgültiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2020 - 19 E 998/19

    Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Einbürgerungsklage

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