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   VG Bremen, 23.01.2024 - 4 K 1019/23   

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VG Bremen, 23.01.2024 - 4 K 1019/23 (https://dejure.org/2024,1291)
VG Bremen, Entscheidung vom 23.01.2024 - 4 K 1019/23 (https://dejure.org/2024,1291)
VG Bremen, Entscheidung vom 23. Januar 2024 - 4 K 1019/23 (https://dejure.org/2024,1291)
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Volltextveröffentlichung

  • Verwaltungsgericht Bremen

    Art 90 DSGVO; BDSG § 29 Abs 3; BDSG § 40 Abs 4; DSGVO Art 15; DSGVO Art 31; DSGVO Art 4 Nr 7; DSGVO Art 57; DSGVO Art 57 Abs 1 lit a); DSGVO Art 58; DSGVO Art 58 Abs 1 lit a)
    DSGVO, Auskunftsanordnung, Urteil vom 23.01.2024, 4 K 1019/23 - Datenschutz; Datenschutzgrundverordnung; datenschutzrechtliche Anordnung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Bremen, 03.07.2023 - 4 V 1018/23

    Besonderes Vollziehungsinteresse; Datenschutzrecht - besonderes

    Auszug aus VG Bremen, 23.01.2024 - 4 K 1019/23
    Die Klägerin hat am 19.05.2023 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (4 V 1018/23).

    Die Kammer hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 03.07.2023 (VG Bremen, Beschluss vom 03.07.2023 - 4 V 1018/23 -, juris) teilweise - soweit nicht Erledigung eingetreten sei - stattgegeben, weil kein besonderes Vollziehungsinteresse bestehe.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 13 E 64/12

    Ablehnung der gerichtlichen Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen die

    Auszug aus VG Bremen, 23.01.2024 - 4 K 1019/23
    Der Hinweis auf die Ersatzzwangshaft beruht auf § 20 Abs. 1 a. E. BremVwVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden, da auch bei juristischen Personen eine Ersatzzwangshaft angeordnet und vollstreckt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, Rn. 32, juris).
  • VG Ansbach, 23.02.2022 - AN 14 K 20.00083

    Videoüberwachung, Fitnessstudio, Ermessensausfall, Mitteilungspflicht,

    Auszug aus VG Bremen, 23.01.2024 - 4 K 1019/23
    Der Aufsichtsbehörde steht bezüglich der Wahl der konkreten Maßnahmen ein Ermessen zu (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23.02.2022 - AN 14 K 20.00083, juris Rn. 48), welches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, § 20 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 114 VwGO.
  • VG Mainz, 09.05.2019 - 1 K 760/18

    Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtbeantwortung eines Fragenkatalogs zum Einsatz

    Auszug aus VG Bremen, 23.01.2024 - 4 K 1019/23
    Dies hat der Bundesgesetzgeber auch in § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG im nationalen Recht insbesondere dahingehend konkretisiert, dass Auskunftspflichtige die Beantwortung der Fragen der Aufsichtsbehörde mit Rücksicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG ablehnen können (VG Mainz, Urteil vom 09.05.2019 - 1 K 760/18.MZ -, Rn. 36, juris).
  • BVerwG, 12.10.2006 - 4 C 12.04

    Voraussetzungen der Erteilung einer Außenstarterlaubnis nach § 25 Abs. 1 S. 3 Nr.

    Auszug aus VG Bremen, 23.01.2024 - 4 K 1019/23
    Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 -, Rn. 8, juris).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
    Auszug aus VG Bremen, 23.01.2024 - 4 K 1019/23
    Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Interessen seit dem Erlass der erledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 7.93 -, Rn. 17, juris).
  • BVerwG, 30.11.1994 - 4 B 243.94

    Verwaltungsvollstreckungsrecht - Rechtliche Einordnung - Behördliche

    Auszug aus VG Bremen, 23.01.2024 - 4 K 1019/23
    Unabhängig von der Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Verwaltungsakt darstellt, werden die allgemeinen Vorschriften über die Klagearten nach §§ 42 f. VwGO jedenfalls durch die Sondervorschriften über die vorläufigen Maßnahmen verdrängt (vgl. bloß BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994 - 4 B 243.94 -, Rn. 3, juris).
  • VGH Bayern, 19.07.2017 - 10 ZB 16.133

    Zwangsgeld wegen Nichtbeachtung der Leinenanordnung

    Auszug aus VG Bremen, 23.01.2024 - 4 K 1019/23
    Die Höhe des Zwangsgeldes muss auch darauf ausgerichtet sein, den Verpflichteten effektiv zur Befolgung der jeweiligen Anordnung anzuhalten; es muss also eine Beugewirkung haben, um das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer Anordnung zu gewährleisten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.07.2017 - 10 ZB 16.133 -, Rn. 12, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2015 - 11 N 140.14

    Bestandskräftige Stilllegungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung; Festsetzung des

    Auszug aus VG Bremen, 23.01.2024 - 4 K 1019/23
    Die Höhe des Zwangsgelds hat sich an der Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zwecks, der Intensität des zu erwartenden Widerstandes des Betroffenen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Lage zu orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2015 - OVG 11 N 140.14 -, Rn. 5, juris).
  • VG Bremen, 03.07.2023 - 4 V 1018/23

    Besonderes Vollziehungsinteresse; Datenschutzrecht - besonderes

    Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 1019/23 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.05.2023 erhobenen Anfechtungsklage wird hinsichtlich Ziff. I.2 bis Ziff. I.4.

    Die Antragstellerin hat am 19.05.2023 Anfechtungsklage erhoben (4 K 1019/23) und den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.

    Im Übrigen erscheint es denkbar, dass die Antragsgegnerin vor dem Ergehen einer endgültigen Hauptsacheentscheidung im Verfahren 4 K 1019/23 wiederum sofort vollziehbare Maßnahmen gegen die Antragstellerin erlässt und/oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleitet, sobald ihr die von der Antragstellerin begehrten Informationen zuteilgeworden sind.

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