Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Art. 24 - 43)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Pflichten (Art. 24 - 31)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 31
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Rechtsprechung zu Art. 31 DSGVO

3 Entscheidungen zu Art. 31 DSGVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 31 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

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