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   VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570   

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VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570 (https://dejure.org/2020,4424)
VG München, Entscheidung vom 18.02.2020 - M 7 K 18.4570 (https://dejure.org/2020,4424)
VG München, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - M 7 K 18.4570 (https://dejure.org/2020,4424)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayPAG Art. 54 Abs. 2 S. 2; BayPAG Art. 62 Abs. 2
    Löschung personenbezogener Daten - Klageverfahren

  • rewis.io

    Löschung personenbezogener Daten

  • strafrechtsiegen.de

    Löschung personenbezogener Daten strafrechtliches Ermittlungsverfahren - Verfahrenseinstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180

    Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kriminalaktennachweis und aus dem

    Auszug aus VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
    Denn nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG sind - der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit nahezu inhaltsgleichen Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 a.F. folgend - die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten erst dann zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Daher kann die Aufbewahrung der polizeilichen Unterlagen selbst im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs zulässig bleiben, wenn ein Restverdacht fortbesteht (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 10 ff.), etwa, wenn der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).

    Im Falle eines Freispruchs oder wie vorliegend einer Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs räumt die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, sowohl nach §§ 153 ff. StPO als auch nach § 170 Abs. 2 StPO den Straftatverdacht nicht notwendig aus und schließt deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).

    Vielmehr bedarf es im Fall eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 19).

    Nichts anderes ergibt sich aus Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG - soweit man diese Rechtsgrundlage vorliegend überhaupt neben Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG für anwendbar hält, da es sich vorliegend bei den zur Löschung beantragten Daten ausschließlich um aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gewonnene handelt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 23 ff.).

    Schließlich folgt auch aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) kein weitergehender Löschungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 02.09.2008 - 10 C 08.2087

    Erkennungsdienstliche Unterlagen; Löschungsanspruch

    Auszug aus VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
    Daher kann die Aufbewahrung der polizeilichen Unterlagen selbst im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs zulässig bleiben, wenn ein Restverdacht fortbesteht (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 10 ff.), etwa, wenn der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).

    Dabei entfällt der für die Aufbewahrung personenbezogener Daten erforderliche polizeiliche Restverdacht erst dann, wenn der Verdacht einer Straftat oder der Tatbeteiligung des Betroffenen restlos ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
    Es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09

    Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung;

    Auszug aus VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
    (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 6 C 5/09 - juris Rn. 31).
  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Auszug aus VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
    Daher kann die Aufbewahrung der polizeilichen Unterlagen selbst im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs zulässig bleiben, wenn ein Restverdacht fortbesteht (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 10 ff.), etwa, wenn der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 29.08.1989 - 8 B 9.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
    Eine Grenze für die Auslegung bzw. Umdeutung besteht aber insoweit, als dass § 88 VwGO das Gericht nicht dazu ermächtigt, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was die Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie nach Meinung des Gerichts zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.1989 - 8 B 9/89 - juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 16 B 174/12

    Anspruch auf Auskunftserteilung über in den letzten fünf Jahren aus den

    Auszug aus VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
    Sie setzt vielmehr im Gegenteil einen hinreichenden Tatverdacht voraus, weil ihre Anwendung gegenüber einem aus Sicht der Staatsanwaltschaft möglicherweise Unschuldigen unzulässig wäre (vgl. OVG NW, B.v. 15.10.2012 - 16 B 174/12 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 21.01.2009 - 10 B 07.1382

    Anspruch auf Löschung polizeilicher Daten

    Auszug aus VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
    Denn nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG sind - der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit nahezu inhaltsgleichen Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 2 a.F. folgend - die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten erst dann zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 35, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.06.2013 - 10 C 13.62

    Speicherung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis; Löschungsanspruch;

    Auszug aus VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
    Von einem fortbestehenden (Rest-)Tatverdacht kann insbesondere dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht festgestellt wurde, dass der Verdacht danach vollständig entfallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438

    Entfallen des der Speicherung zugrunde liegenden Verdachts; Einstellung nach §

    Auszug aus VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570
    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten schützt, ist nicht schrankenlos gewährleistet und findet in den Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG und Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG eine verfassungsmäßige Grenze (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 20.02.2013 - 10 ZB 12.2455

    Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG; Anfangsverdacht bezüglich der

  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ist die Prüfung, ob die Kenntnis der Daten i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. die weitere Datenspeicherung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen (noch) erforderlich ist, zunächst danach auszurichten, (1) ob die Aufgabe der speichernden Behörde, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert sind, endgültig erledigt ist, oder (2) ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28, zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 zu 11 B 76/93, NJW 1994, 2499, zum Eintrag in die Führerscheinkartei).

    Darüber hinaus sind Daten für die Aufgabenerfüllung bzw. Förderung der behördlichen Arbeit regelmäßig auch dann nicht mehr erforderlich, wenn die gesetzlichen (Höchst-)Fristen, die nach § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 3 StPO für die Überprüfung der Datenlöschung vorgesehen sind (vgl. § 489 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO a.F.; BT-Drs. 19/4671, S. 69; sog. Aussonderungsfristen), abgelaufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010 zu 6 C 5/09, zitiert nach juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 29 - zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).

    Besondere Bedeutung hat dies, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn nicht nur vorläufig eingestellt wird und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28 für den insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß § 77 Abs. 6 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).

    Vor diesem Hintergrund hat die Behörde daher auch in Bezug auf nach § 484 Abs. 1 StPO gespeicherte Daten z.B. im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO stets das Bestehen eines sog. Restverdachts i.S. eines Anfangsverdachts zu prüfen (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28).

  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20

    Schriftformerfordernis; Datenspeicherung; Erforderlichkeit; Löschungsanspruch;

    Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ist die Prüfung, ob die Kenntnis der Daten i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. die weitere Datenspeicherung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen (noch) erforderlich ist, zunächst danach auszurichten, (1) ob die Aufgabe der speichernden Behörde, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert sind, endgültig erledigt ist, oder (2) ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28, zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 zu 11 B 76/93, NJW 1994, 2499, zum Eintrag in die Führerscheinkartei).

    Darüber hinaus sind Daten für die Aufgabenerfüllung bzw. Förderung der behördlichen Arbeit regelmäßig auch dann nicht mehr erforderlich, wenn die (bereits erwähnten) gesetzlichen (Höchst-)Fristen, die nach § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 3 StPO für die Überprüfung der Datenlöschung vorgesehen sind (vgl. § 489 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO a.F.; BT-Drs. 19/4671, S. 69; sog. Aussonderungsprüffristen), abgelaufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010 zu 6 C 5/09, zitiert nach juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 29 - zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).

  • VG Augsburg, 19.05.2020 - Au 8 K 19.519

    Erfolglose Klage auf Löschung einer Eintragung im Kriminalaktennachweis

    Daher kann die Aufbewahrung der polizeilichen Unterlagen selbst im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs zulässig bleiben, wenn ein Restverdacht fortbesteht (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231; VG München, U.v. 18.2.2020 - M 7 K 18.4570 - juris Rn. 20), etwa, wenn der Freispruch aus Mangel an Beweisen erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 18).

    Für den Fortbestand der Speicherung der personenbezogenen Daten wird dabei nicht ein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht i.S.v. § 203 StPO vorausgesetzt, sondern es genügt ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 - 10 CE 14.1798 - juris Rn. 21; B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5; VG München, U.v. 18.2.2020 - M 7 K 18.4570 - juris Rn. 21).

    Schließlich folgt auch aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) kein weitergehender Löschungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22 m.w.N.; VG München, U.v. 18.2.2020 - M 7 K 18.4570 - juris Rn. 30).

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