Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84)   
   Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter (§§ 62 - 77)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 75
Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

(3) 1§ 58 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 2Sind unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden, ist auch dies dem Empfänger mitzuteilen.

(4) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.

Rechtsprechung zu § 75 BDSG

11 Entscheidungen zu § 75 BDSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 75 BDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Schutz und Verwendung von Daten
        Regelungen über die Datenverarbeitung
          § 489 (Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten)
        Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
          § 494 (Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung)
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