Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84)   
   Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter (§§ 62 - 77)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 72
Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen

1Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. 2Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:

1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,
2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
3. verurteilte Straftäter,
4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und
5. andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.

Querverweise

Auf § 72 BDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Schutz und Verwendung von Daten
        Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
          § 494 (Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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