Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023

Rechtsprechung
   EuGH - C-182/22   

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   Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22, C-189/22   

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Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22, C-189/22 (https://dejure.org/2023,29181)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.10.2023 - C-182/22, C-189/22 (https://dejure.org/2023,29181)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - C-182/22, C-189/22 (https://dejure.org/2023,29181)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Scalable Capital

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 Abs. 1 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung ...

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt: Immaterieller Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO beim Diebstahl sensibler personenbezogener Daten setzt DSGVO-Verstoß, konkreten Schaden und Kausalzusammenhang voraus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nrn. 81 bis 83).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 61).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nrn. 27 bis 55) und des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 74).

    Vgl. im Gegensatz dazu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nr. 105) und des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 78).

    22 Generalanwalt Pitruzzella ist der Auffassung, dass die für Systeme öffentlicher oder privater Einrichtungen, die über eine große Menge personenbezogener Daten verfügen, Verantwortlichen zur Vermeidung der Haftung nach Art. 82 der DSGVO geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um insbesondere Angriffen von außen begegnen zu können: vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nrn. 65 bis 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nrn. 27 bis 55) und des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 74).

    Vgl. im Gegensatz dazu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nr. 105) und des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 78).

    40 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nrn. 98 und 99) hat Generalanwalt Sánchez-Bordona dargelegt, dass die in den Erwägungsgründen 75 und 85 genannten Beispiele für Risiken oder Schäden "erheblich" oder von einer "besonderen Schwere" sein können.

  • EuGH - C-189/22 (anhängig)

    Scalable Capital

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
    In zwei weitgehend gleichgelagerten Klagen, die von JU gegen die Scalable Capital GmbH (im Folgenden: Scalable Capital) (Rechtssache C-182/22) und von SO gegen Scalable Capital (Rechtssache C-189/22) erhoben wurden, machen die Kläger immateriellen Schadensersatz wegen angeblichen Schmerzes und angeblichen Leidens aufgrund dessen, was das vorlegende Gericht als Diebstahl(2) ihrer in einer von Scalable Capital betriebenen Trading-App hinterlegten personenbezogenen Daten durch unbekannte Dritte bezeichnet, geltend.

    Mit Entscheidung vom 19. April 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-182/22 und C-189/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
    Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 22).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-162/97

    Nilsson u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
    Urteil vom 19. November 1998, Nilsson u. a. (C-162/97, EU:C:1998:554, Rn. 54).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
    Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 und 42) (im Folgenden: Urteil Österreichische Post).
  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
    10 Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 91 bis 95 und 127 bis 131).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
    5 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a. (C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-376/18

    Slovenské elektrárne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
    7 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne (C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    6 Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Schlussanträge gibt es sieben weitere Vorabentscheidungsersuchen zu diesem Bereich (Rechtssachen C-340/21, C-667/21, C-687/21, C-741/21, C-182/22, C-189/22 und C-456/22).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2023 - 19 U 23/23

    Immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 DS-GVO

    Ein potentieller oder hypothetischer Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten reicht nicht aus (Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 26. Oktober 2023 - C-182/22, Rn. 24).

    Insbesondere stellt der Besitz von Daten, die die betroffene Person identifizierbar machen, für sich genommen keinen Identitätsdiebstahl dar (Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 26. Oktober 2023 - C-182/22, Rn. 30, 32), der in den Erwägungsgründen 75 und 85 beispielhaft als mögliche Erscheinungsform eines physischen, materiellen oder immateriellen Schadens angeführt ist.

    bb) Der Senat folgt der Auffassung des Generalanwalts Pitruzzella in seinen Schlussanträgen vom 27. April 2023 (C-340/21), wonach die betroffene Person nachweisen muss, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Verordnung und dem ihr entstandenen Schaden besteht (a.a.O. Rn. 50, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 26. Oktober 2023 - C-182/22, Rn. 24, 32).

    Eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung läuft darauf hinaus, dass jedes fahrlässige (Mit-)Verschulden oder Versehen des Verantwortlichen ausreicht, um die Anwendung der Befreiung auszuschließen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 26. Oktober 2023 - C-182/22 Rn. 25; zum Verschuldenserfordernis siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 27. April 2023 - C-340/21, Rn. 62 f.).

  • OLG Dresden, 09.04.2024 - 4 U 213/24
    Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Campos Sanchez-Bordona von 06.10.2022 - C 300/21, Rn 113 - juris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem "Schadensersatz ohne Schaden" recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - juris), reicht demgegenüber allein der potenzielle oder hypothetische Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Collins vom 26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 16 K 16150/21

    DSGVO: Ohne Schaden kein Schadenersatz - Keine Aussetzung des Verfahrens mangels

    Der Senat hält es auch nicht für geboten, den Ausgang der Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen C-300/21, C-667/21 und C-182/22 abzuwarten.

    Der Senat hält es auch nicht für geboten, den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen C-300/21, C-667/21 und C-182/22 abzuwarten.

    Die maßgeblichen Rechtsfragen liegen dem EuGH bereits in anhängigen Vorlageverfahren u.a. des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 15.04.2021 (C-300/21), des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2021 (C-667/21) und des Amtsgerichts München vom 10.03.2022 (C-182/22) vor.

  • LAG Hamm, 02.12.2022 - 19 Sa 756/22

    1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag

    Darüber hinaus liegen ihm weitere Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO vor (vgl. C-340/21; C-667/21; C-687/21; C-741/21; C-182/22; C-189/22; C-456/22) .
  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23
    Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C... S...-B... von 06.10.2022 - C 300/21, Rn 113 - juris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem "Schadensersatz ohne Schaden" recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - juris), reicht demgegenüber allein der potenzielle oder hypothetische Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C...... vom 26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - juris).
  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

    Ein potenzieller oder hypothetischer Schaden oder die bloße Beunruhigung, Ärger oder sonstige negative Emotionen wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten reichen aber nicht aus (vgl. GA Collins Schlussantr. vom 26.10.2023 - C 182/22 und C 189/22 -, Rn 24; EuGH, a.a.O, Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21, GA Campos Sánchez-Bordona, Schlussantr.
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23
    Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C... S... von 06.10.2022 - C 300/21, Rn 113 - juris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem "Schadensersatz ohne Schaden" recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - juris), reicht demgegenüber allein der potenzielle oder hypothetische Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C... vom 26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - juris).
  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
    Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Campos Sanchez-Bordona von 06.10.2022 - C 300/21, Rn 113 - juris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem "Schadensersatz ohne Schaden" recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - juris), reicht demgegenüber allein der potenzielle oder hypothetische Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Collins vom 26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - juris).
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