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   EuGH, 14.12.2023 - C-456/22   

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https://dejure.org/2023,35505
EuGH, 14.12.2023 - C-456/22 (https://dejure.org/2023,35505)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2023 - C-456/22 (https://dejure.org/2023,35505)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - C-456/22 (https://dejure.org/2023,35505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Europäischer Gerichtshof

    Gemeinde Ummendorf

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 - Haftung und Recht auf Schadenersatz - Begriff, immaterieller Schaden" - Personenbezogene Daten enthaltende Veröffentlichung der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 - Haftung und Recht auf Schadenersatz - Begriff, immaterieller Schaden" - Personenbezogene Daten enthaltende Veröffentlichung der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung im ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: VX u.a./Gemeinde Ummendorf

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Bagatellgrenze für immaterielle Schäden aus der DSGVO

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Immaterieller Schadensersatz bei Datenpannen: Rahmen für DSGVO-Schadensersatzklagen konkretisiert

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 644
  • GRUR 2024, 150
  • EuZW 2024, 166
  • NZA 2024, 56
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-456/22
    Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, dass das Vorliegen eines "Schadens", der entstanden ist, eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 77).

    Im Hinblick darauf, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verweist, muss der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne dieser Bestimmung eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 30 und 44).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf der Grundlage von Erwägungen zu Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines "immateriellen Schadens" im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 78).

    Es stünde jedoch zu dem vom Unionsgesetzgeber gewählten weiten Verständnis des Begriffs "Schaden" in Widerspruch, wenn dieser Begriff auf Schäden mit einer gewissen Erheblichkeit beschränkt wäre, insbesondere was die Dauer betrifft, während der die betroffenen Personen den nachteiligen Folgen des Verstoßes gegen diese Verordnung ausgesetzt waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 46, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 81).

    Würde der Ersatz des Schadens von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig gemacht, könnte dies nämlich die Kohärenz der mit der DSGVO eingeführten Regelung beeinträchtigen, da die graduelle Abstufung einer solchen Begrenzung, von der die Möglichkeit, Schadenersatz zu erhalten, abhinge, je nach Beurteilung durch die angerufenen Gerichte unterschiedlich hoch ausfallen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 48 und 49).

    Eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen gehabt hat, muss jedoch den Nachweis erbringen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 50, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 84).

    Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung reicht nämlich nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Auszug aus EuGH, 14.12.2023 - C-456/22
    Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, dass das Vorliegen eines "Schadens", der entstanden ist, eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 77).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf der Grundlage von Erwägungen zu Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines "immateriellen Schadens" im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 78).

    Es stünde jedoch zu dem vom Unionsgesetzgeber gewählten weiten Verständnis des Begriffs "Schaden" in Widerspruch, wenn dieser Begriff auf Schäden mit einer gewissen Erheblichkeit beschränkt wäre, insbesondere was die Dauer betrifft, während der die betroffenen Personen den nachteiligen Folgen des Verstoßes gegen diese Verordnung ausgesetzt waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 46, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 81).

    Eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen gehabt hat, muss jedoch den Nachweis erbringen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 50, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 84).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    Das Vorliegen eines "Schadens" stellt nämlich eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadensersatzanspruch dar, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 und 42, vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 77, vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 14, und vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 82).

    Speziell in Bezug auf immaterielle Schäden hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO entstandene Schaden eine gewisse Schwere erreicht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51, vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 78, und vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 16).

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen hatte, jedoch den Nachweis erbringen muss, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen, da der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 42 und 50, vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 84, und vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 21 und 23).

    Angesichts dessen, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verweist, muss der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne dieser Bestimmung eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 30 und 44, sowie vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 15).

    Überdies hat der Gerichtshof, ebenfalls gestützt auf Erwägungen zu Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck, festgestellt, dass die betroffene Person durch den kurzzeitigen Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erleiden kann, der einen Schadensersatzanspruch begründet, sofern diese Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat, wobei der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um auf dieser Grundlage einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 18 bis 23).

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23

    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine; immaterieller

    Denn die dortige Formulierung, dass für einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO die "Befürchtung, dass Ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten" ausreichend sein soll, versteht jedenfalls der Senat so, als müsse zu diesem objektiven Umstand des "Verlustes der Hoheit über seine Daten" (so bspw. die Formulierung in Rn. 22 des Urteils des EuGH vom 14. Dezember 2023 - C-456/22 ) noch zusätzlich ein "subjektives Element", wie also eine "Befürchtung", "Sorge" o. ä. hinzukommen.

    Der Senat räumt allerdings ein, dass sich dieses Auslegungsverständnis aus den bisher zur Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen des EuGH (C-300/21, C-340/21, C-667/21, C-687/21 und C-456/22) - zumindest aus seiner Sicht (anders beispielsweise aus jüngster Zeit OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 13 U 44/23, juris Rn. 7) - keineswegs eindeutig ergibt.

    d) Dieses - streitige (beweispflichtig insoweit ist der Kläger, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-340/21 , Rn. 84; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21 , Rn. 50; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22 , Rn. 21) - Vorbringen ist prozessual beachtlich.

    bb) Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den schriftsätzlichen Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten bestätigt hat, ist der Senat nicht hinreichend davon überzeugt, dass dieses Vorbringen des - für seinen Schaden beweispflichtigen (z.B. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22 , Rn. 21, 22) - Klägers wahrheitsgemäß ist ( § 286 Abs. 1 ZPO ).

    Wenn aber gemäß der Rechtsprechung des EuGH (z. B. Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22 , Rn. 16) die Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht voraussetzt, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat, mithin also auch bei einer Fallgestaltung wie der hier erörterten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zuzusprechen ist, muss aus Sicht des Senats dieser dann aber der Höhe nach so zu bemessen ist, dass dieses den "Grad an Erheblichkeit" der erlittenen Beeinträchtigung widerspiegelt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    6 Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Schlussanträge gibt es sieben weitere Vorabentscheidungsersuchen zu diesem Bereich (Rechtssachen C-340/21, C-667/21, C-687/21, C-741/21, C-182/22, C-189/22 und C-456/22).
  • OLG Dresden, 02.04.2024 - 4 U 1743/23
    Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird; der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 42; Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, Rn. 21).

    Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84 und C-456/22, Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 151).

    Die betroffene Person muss auch in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich einen über die bloße Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (vgl. EuGH, a.a.O., C 456/22, Rn. 22).

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
    Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird; der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 42; Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, Rn. 21).

    Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84 und C-456/22, Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 151).

    Die betroffene Person muss auch in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich einen über die bloße Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (vgl. EuGH, a.a.O., C 456/22, Rn. 22).

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23
    Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird; der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 42; Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, Rn. 21).

    Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84 und C-456/22, Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 151).

    Die betroffene Person muss auch in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich einen über die bloße Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (vgl. EuGH, a.a.O., C 456/22, Rn. 22).

  • OLG München, 24.04.2024 - 34 U 2306/23

    Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis,

    a) Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird; der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 42, juris; Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, 21, juris).

    Die Darlegungs-und Beweislast trägt insoweit die betroffene Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84, juris, und C-456/22, Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 151, juris).

  • LAG Hamm, 02.12.2022 - 19 Sa 756/22

    1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag

    Darüber hinaus liegen ihm weitere Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO vor (vgl. C-340/21; C-667/21; C-687/21; C-741/21; C-182/22; C-189/22; C-456/22) .
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23
    Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird; der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 42, - juris; Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, 21, - juris) Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84, - juris, und C-456/22, Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 151, - juris).

    Die betroffene Person muss auch in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich einen über die bloße Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (vgl. EuGH, a.a.O., C 456/22, Rn. 22).

  • OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23
    Nach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird; der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 42, - juris; Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, 21, - juris) Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84, - juris, und C-456/22,Tenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. 151, - juris).

    Die betroffene Person muss auch in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich einen über die bloße Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (vgl. EuGH, a.a.O., C 456/22, Rn. 22).

  • OLG Dresden, 01.03.2024 - 4 U 1550/23
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