Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) |
Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 49 - 55) |
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Rechtsprechung zu Art. 49 AEUV
1.717 Entscheidungen zu Art. 49 AEUV in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 5116/23
- EuGH, 25.04.2024 - C-276/22
Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22
Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22
- VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 237/24
- VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 1265/24
- VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 715/24
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22
FIFA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - ...
- VG Düsseldorf, 29.04.2024 - 3 K 920/24
- EuG, 08.05.2024 - T-393/21
Max Heinr. Sutor/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine ...
Querverweise
Auf Art. 49 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2a (Europäisches Sitzland)