Ausführungsgesetz BGB
9. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 51 - 52) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Die Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. 2Insbesondere treten außer Kraft:
(hier nicht wiedergegeben)
(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.04.2024 (GBl. S. 29), in Kraft getreten am 07.05.2024.