Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e) |
3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte (§§ 101 - 106) |
(1) 1Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. 2Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. 3Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 101 AO
71 Entscheidungen zu § 101 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 18.09.2019 - III R 59/18
Kein Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess
- BFH, 12.02.2020 - X R 9/19
Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich ...
- BFH, 27.11.2018 - V B 72/18
Verfahrensfehler; Aufhebung und Zurückverweisung; Unmittelbarkeit der ...
- FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
Rechtmäßigkeit eines an einen inländischen Servicedienstleister gerichteten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.05.2013 - II R 15/12
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer ...
- BFH, 16.05.2013 - II R 15/12
- FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18
Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze betreffend die Kinderfreibeträge und die ...
- FG Münster, 16.03.2007 - 9 K 4803/05
Kindergeldberechtigung bei zeitweiliger Aufnahme des Kindes in einem anderen ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2016 - 2 K 203/16
Haftungsinanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters für bestandskräftig ...
- FG Münster, 15.07.2014 - 15 K 798/11
Frage der Erfassung von Gewinnen bei Pokerturnieren sowie Cash-Games als ...
- BFH, 04.12.2014 - V R 16/12
Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen
Querverweise
Auf § 101 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 68 (Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 84
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)