Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Erster Abschnitt - Steuerpflichtiger (§§ 33 - 36) |
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.
Rechtsprechung zu § 33 AO
339 Entscheidungen zu § 33 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 26.08.2021 - V R 13/20
Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft
- BGH, 17.05.2022 - II ZB 11/21
Sonstige im Interesse eines Dritten liegende Abwicklungsmaßnahmen ohne ...
- FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1041/11
Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der Haftung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.04.2014 - I R 51/12
Erlass einer Kapitalertragsteuerfestsetzung wegen widerstreitender ...
- BFH, 08.04.2014 - I R 51/12
- FG Münster, 20.11.2019 - 9 K 315/17
Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung
- VG Gießen, 23.10.2019 - 4 K 252/19
"begehrtes Steuerkonto"
- FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 121/17
Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner ...
- OVG Niedersachsen, 28.02.2018 - 9 LC 217/16
Haftungsbescheid über Kurbeitrag bei Hotel; Befugnis zur Schätzung
- FG Thüringen, 29.01.2020 - 4 K 381/18
Leichtfertige Steuerverkürzung bei Missachtung der Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht - ...
§ 33 AO in Nachschlagewerken
- § 33 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Steuerpflicht
Querverweise
Auf § 33 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)