Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Zweiter Unterabschnitt - Bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 - 201) |
(1) 1Das Bezugsrecht wird durch schriftliche Erklärung ausgeübt. 2Die Erklärung (Bezugserklärung) soll doppelt ausgestellt werden. 3Sie hat die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien, die Feststellungen nach § 193 Abs. 2, die nach § 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen sowie den Tag anzugeben, an dem der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung gefaßt worden ist.
(2) 1Die Bezugserklärung hat die gleiche Wirkung wie eine Zeichnungserklärung. 2Bezugserklärungen, deren Inhalt nicht dem Absatz 1 entspricht oder die Beschränkungen der Verpflichtung des Erklärenden enthalten, sind nichtig.
(3) Werden Bezugsaktien ungeachtet der Nichtigkeit einer Bezugserklärung ausgegeben, so kann sich der Erklärende auf die Nichtigkeit nicht berufen, wenn er auf Grund der Bezugserklärung als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.
(4) Jede nicht in der Bezugserklärung enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Rechtsprechung zu § 198 AktG
21 Entscheidungen zu § 198 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.05.2009 - II ZR 262/07
Mindestausgabebetrag
- BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08
Anforderungen an den Inhalt einer bedingten Kapitalerhöhung mit Ermächtigung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 26.01.2007 - 45 O 47/06
Zulässigkeit der Festsetzung eines Mindestausgabebetrages für an Inhaber bzw. ...
- OLG Hamm, 19.03.2008 - 8 U 115/07
Bedingte Kapitalerhöhung - Angabe nur des Mindestausgabebetrags unzureichend
- LG Essen, 26.01.2007 - 45 O 47/06
- BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58
Einwilligungsbedürfnis des Künstlers bei Tonbandaufnahmen einer Opernaufführung ...
- BFH, 05.07.1968 - III R 12/67
Kapitalgesellschaft - Einfluß auf Geschäftsführung - Gemeiner Wert - GmbH - ...
- BGH, 26.10.1955 - VI ZR 90/54
Einberufung einer Genossenschafts-Versammlung
- BGH, 24.01.1957 - II ZR 208/55
Aktiengesellschaft. Änderung des festgestellten Jahresabschlusses
- BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58
Notwendige Streitgenossenschaft
- BGH, 25.02.1965 - II ZR 287/63
Einsetzung eines Schiedsgerichts mit Befugnissen der Gesellschafterversammlung
Querverweise
Auf § 198 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)