Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1
Wesen der Aktiengesellschaft

(1) 1Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

Rechtsprechung zu § 1 AktG

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§ 1 AktG in Nachschlagewerken

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  • Wikipedia Aktie

Querverweise

Auf § 1 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Börsengesetz (BörsG) 
      Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        § 44 (Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften)
     
      Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
        § 47b (Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung)

Redaktionelle Querverweise zu § 1 AktG:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Verschmelzung
            § 3 Nr. 2 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu §§ 1 ff)
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