Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Dritter Unterabschnitt - Genehmigtes Kapital (§§ 202 - 206) |
(1) 1Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. 2Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands nach § 203 Abs. 2 über den Ausschluß des Bezugsrechts.
(2) Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorhanden, so können Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens ihnen vorgehen oder gleichstehen, nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.
(3) 1Weist ein Jahresabschluß, der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen ist, einen Jahresüberschuß aus, so können Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auch in der Weise ausgegeben werden, daß die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den nach § 58 Abs. 2 Vorstand und Aufsichtsrat in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. 2Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten die Vorschriften über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, ausgenommen § 188 Abs. 2. 3Der Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist außerdem der festgestellte Jahresabschluß mit Bestätigungsvermerk beizufügen. 4Die Anmeldenden haben ferner die Erklärung nach § 210 Abs. 1 Satz 2 abzugeben.
Rechtsprechung zu § 204 AktG
31 Entscheidungen zu § 204 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2008 - II ZR 1/07
Einräumung einer Greenshoe-Option durch Kapitalerhöhung
- BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
Mangusta/Commerzbank II
- OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 5 U 26/06
Aktiengesellschaft: Anspruch eines Aktionärs auf Nichtigerklärung bzw. ...
- BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08
Anforderungen an den Inhalt einer bedingten Kapitalerhöhung mit Ermächtigung des ...
- BGH, 07.05.2019 - II ZR 278/16
Erheben einer Unterlassungsklage ohne unangemessene Verzögerung zur Abwehr eines ...
- BGH, 18.05.2009 - II ZR 262/07
Mindestausgabebetrag
- BGH, 07.03.1994 - II ZR 52/93
Interesse der Aktiengesellschaft an der Zulassung der Aktie zum Handel an einer ...
- BGH, 10.07.2018 - II ZR 120/16
Rechtsstreit Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gegen die Hyrican ...
- BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
Vereinbarkeit der gerichtlichen Überprüfung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses mit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93
Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert
- BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93
Querverweise
Auf § 204 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)