Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307)   
   Erster Abschnitt - Arten von Unternehmensverträgen (§§ 291 - 292)   
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§ 292
Andere Unternehmensverträge

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2. sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3. den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) 1Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. 2Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

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Querverweise

Auf § 292 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Allgemeine Vorschriften
          § 15 (Verbundene Unternehmen)
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Allgemeines
              § 246a (Freigabeverfahren)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
            § 9 (Antrag)
          Allgemeine Berichtspflichten
            Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
              § 47 (Anzeigepflichten)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
        § 5 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 119 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 103a (Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Was ist das?

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