Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Erster Abschnitt - Arten von Unternehmensverträgen (§§ 291 - 292) |
(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.
(3) 1Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. 2Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.
Rechtsprechung zu § 292 AktG
159 Entscheidungen zu § 292 AktG in unserer Datenbank:
- BFH, 22.02.2017 - I R 35/14
Gewinngemeinschaftsvertrag als Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen für die ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 10 K 1661/12
Steuerliche Anerkennung eines Vertrages über die Bildung einer Gewinn- und ...
- FG Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 10 K 1661/12
- BGH, 16.07.2019 - II ZR 175/18
Satzungsüberlagernde Wirkung eines Teilgewinnabführungsvertrags
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21
"Die Freien Brauer": Branchenverbände dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten
- BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21
- BGH, 16.07.2019 - II ZR 426/17
Veräußerung von betriebsnotwendigem Vermögen durch eine GmbH an eine Gesellschaft ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 29.10.2013 - 3 W 82/13
Nürburgring: wichtiger Sanierungsschritt gebilligt
- LAG Baden-Württemberg, 09.03.2016 - 4 Sa 19/15
Betriebsübergang - echter Betriebsführungsvertrag
§ 292 AktG in Nachschlagewerken
- § 292 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Unternehmensvertrag
- Betriebspachtvertrag
- Betriebsüberlassungsvertrag
Querverweise
Auf § 292 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Verbundene Unternehmen)
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Zusammenschlusskontrolle
- § 41 (Vollzugsverbot, Entflechtung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 30 (Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- II. - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 5 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 119 (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 103a (Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)