Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Dritter Abschnitt - Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger (§§ 300 - 303) |
(1) 1Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. 2Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) 1Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. 2§ 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
Rechtsprechung zu § 303 AktG
218 Entscheidungen zu § 303 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.10.2014 - II ZR 361/13
Gläubigerschutz bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Zeitliche ...
- BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 369/07
Betriebsrentenanpassung - Sicherheitsleistung nach § 303 AktG - Ausgliederung von ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 11.04.2007 - 7 Sa 944/06
Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 3 AKtG für Anpassung gemäß § 16 ...
- LAG Düsseldorf, 11.04.2007 - 7 Sa 944/06
- BFH, 13.07.2022 - I R 42/18
Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung ...
- BGH, 31.01.2023 - II ZB 10/22
Eintragung des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
Handelsregister: Eintragungsfähigkeit des Unternehmesvertrages bei der ...
- OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
- BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10
Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff
- BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13
Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag
- OLG Jena, 17.02.2021 - 2 W 31/21
Zur Abgrenzung zwischen Änderung und Neuabschluss eines Unternehmensvertrags
- FG Köln, 28.08.2009 - 13 K 4779/04
Voraussetzungen für die entsprechende Anwendbarkeit der Regeln über die ...
Querverweise
Auf § 303 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)