Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Dritter Teil - Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319 - 327) |
(1) 1Den Gläubigern der eingegliederten Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister bekanntgemacht worden ist, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 321 AktG
8 Entscheidungen zu § 321 AktG in unserer Datenbank:
- BAG, 30.07.1996 - 3 AZR 397/95
Anspruch auf Sicherheitsleistung bei Insolvenzsicherung
- BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 369/07
Betriebsrentenanpassung - Sicherheitsleistung nach § 303 AktG - Ausgliederung von ...
- OLG Frankfurt, 16.12.2014 - 5 U 24/14
Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG
- OLG Hamm, 18.02.2008 - 8 U 235/06
Begrenzung des Sicherungszeitraumes für Versorgungsansprüche nach dem Ende eines ...
- OLG Köln, 08.03.2001 - 7 U 146/00
Entschädigungsansprüche von außenstehenden Aktionären; Entschädigungsansprüche ...
- BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 592/02
Verrechnungsklausel eines Altersvorsorgetarifvertrages
- BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93
Konzernrechtliche Haftung für eine abhängige GmbH
- LG Hannover, 22.08.2006 - 26 AktE 38/04
Squeeze-out Allgemeine Privatkundenbank AG