Bundes-Bodenschutzgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Zweck und Grundsätze des Gesetzes

1Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. 2Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. 3Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Rechtsprechung zu § 1 BBodSchG

93 Entscheidungen zu § 1 BBodSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 BBodSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger)
     
      Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung
        § 9 (Bodenschutz- und Altlastenkataster)
Was ist das?

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