Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
1Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. 2Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Rechtsprechung zu § 151 BGB
3.114 Entscheidungen zu § 151 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 24.01.2024 - 10 AZR 33/23
Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Schriftformgebot bei Nebenabrede - ablösende ...
- LAG Köln, 23.02.2024 - 10 Sa 416/23
Urlaubsentgelt; Höhe; Mehrarbeitszuschlag
Zum selben Verfahren:
- BAG, 21.02.2024 - 10 AZR 345/22
Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Freiwilligkeitsvorbehalt - Mitbestimmung des ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Paderborn, 05.07.2021 - 2 Ca 1587/20
Urlaubsgeld, Gesamtzusage, AGB-Kontrolle, Freiwilligeitsvorbehalt
- LAG Hamm, 25.08.2022 - 5 Sa 1004/21
Freiwilligkeitsvorbehalt; Urlaubsgeld; Gesamtzusage; Ablösung
- ArbG Paderborn, 05.07.2021 - 2 Ca 1587/20
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- LAG Niedersachsen, 14.02.2024 - 6 Sa 559/23
Betriebsrat; Darlegungslast; Freigestellt; Hypothetische Karriereentwicklung; ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 08.02.2024 - 6 Sa 559/23
Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder - der Fall VW
- LAG Niedersachsen, 08.02.2024 - 6 Sa 559/23
- OLG Düsseldorf, 09.02.2016 - 21 U 100/15
Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn in das ...
Querverweise
Auf § 151 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertrag
- § 152 (Annahme bei notarieller Beurkundung)