Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 162 BGB
2.259 Entscheidungen zu § 162 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 06.03.2024 - 16 U 152/22
- OLG Karlsruhe, 16.02.2024 - 4 U 140/23
Fälligkeit erst mit Rechnungsstellung: "Vergessene" Forderung verjährt nicht!
- BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
- OLG Düsseldorf, 17.01.2024 - 3 Kart 2/23
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2023 - 5 S 1291/22
Vorhaben- und Erschließungsplan als Teil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; ...
- OLG Nürnberg, 19.08.2021 - 3 U 2210/21
Auslegung eines Prozessvergleichs als Mietvertrag und zur Abgrenzung von ...
- BSG, 14.12.2023 - B 10 KG 2/22 R
Unter welchen Umständen hat ein in Deutschland lebendes Kind Kenntnis vom ...
- BSG, 14.12.2023 - B 10 KG 1/22 R
Kindergeld für ohne Eltern eingereistes Kind aus Syrien?
- BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 690/16
Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses- ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 60/23
Krankheitsbedingte Kündigung einer nach § 2 Abs. 3 SGB 9 2018 gleichgestellten ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 162 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 242 (Leistung nach Treu und Glauben)