Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099) |
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Rechtsprechung zu § 2087 BGB
420 Entscheidungen zu § 2087 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 08.02.2022 - 3 W 143/20
Auslegung einer letztwilligen Zuwendung als Erbeinsetzung
- LG Hagen, 02.06.2023 - 4 O 265/22
Testament für den Fall das der Erblasser nicht aus dem Urlaub zurückkommt - ...
- BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 05.08.2016 - 3 Wx 74/16
Testamentsauslegung hinsichtlich Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung
- OLG Düsseldorf, 05.08.2016 - 3 Wx 74/16
- OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 3 W 31/22
"Verschenken" eines Hausanteils für den Fall des Ablebens als Erbeinsetzung
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 3 W 31/22
Ausstellung eines Erbscheins; Auslegung eines Dokuments als Testament; ...
- OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 3 W 31/22
- KG, 31.01.2018 - 26 W 57/16
Testamentsauslegung: Erbscheinserteilungsanspruch eines als "Haupterben" ...
- OLG Hamm, 11.06.2021 - 10 W 34/20
Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Auslegung von letztwilligen ...
- OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22
Alleinerbeneinsetzung bei Bezeichnung als Erbe hinsichtlich einzelner ...
- OLG Düsseldorf, 18.10.2019 - 3 Wx 99/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes