Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 362 BGB
6.448 Entscheidungen zu § 362 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 10.04.2024 - 5 U 73/23
- OLG München, 24.04.2024 - 34 U 2306/23
Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, ...
- OLG Dresden, 09.04.2024 - 4 U 452/23
- BGH, 21.03.2024 - III ZR 70/23
Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in ...
- BGH, 21.03.2024 - III ZR 72/23
Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in ...
- LAG Hamm, 23.09.2021 - 2 Sa 179/21
Erteilung einer Lohnabrechnung; Erfüllung des Abrechnungsanspruchs i.S.d. § 362 ...
- BGH, 15.03.2024 - V ZR 224/22
Verjährung beginnt erst mit Fälligkeit!
- BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20
Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im ...
- OLG Dresden, 09.04.2024 - 4 U 213/24
- ArbG Bonn, 24.04.2024 - 5 Ca 1149/23
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 362 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 I Nr. 4 (weggefallen)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 16 Nr. 6 (Zahlung) (zu § 362 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 110 (Schuldner als Vermieter oder Verpächter)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 815 III (Gepfändetes Geld) (zu § 362 I)