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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 6 - Reallasten (§§ 1105 - 1112) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). 2Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.
(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
§ 1105Gesetzlicher Inhalt der Reallast
§ 1106Belastung eines Bruchteils
§ 1107Einzelleistungen
§ 1108Persönliche Haftung des Eigentümers
§ 1109Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1110Subjektiv-dingliche Reallast
§ 1111Subjektiv-
persönliche Reallast § 1112Ausschluss unbekannter Berechtigter
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