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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 1297Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1298Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1300(weggefallen)
§ 1301Rückgabe der Geschenke
§ 1302Verjährung
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