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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 1 - Verlöbnis (§§ 1297 - 1302) |
Alte Fassung
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(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 |
§ 1297Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1298Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1300(weggefallen)
§ 1301Rückgabe der Geschenke
§ 1302Verjährung
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