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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
Kapitel 4 - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs (§§ 1585 - 1585c) |
Alte Fassung
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(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 |
§ 1585Art der Unterhaltsgewährung
§ 1585aSicherheitsleistung
§ 1585bUnterhalt für die Vergangenheit
§ 1585cVereinbarungen über den Unterhalt
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