Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
Alte Fassung
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
§ 164Wirkung der Erklärung des Vertreters
§ 165Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 166Willensmängel; Wissenszurechnung
§ 167Erteilung der Vollmacht
§ 168Erlöschen der Vollmacht
§ 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
§ 170Wirkungsdauer der Vollmacht
§ 171Wirkungsdauer bei Kundgebung
§ 172Vollmachtsurkunde
§ 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
§ 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
§ 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde
§ 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
§ 177Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 178Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 179Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 180Einseitiges Rechtsgeschäft
§ 181Insichgeschäft
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