Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992) |
(1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. 2Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
verbindlichkeiten § 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenz-
verfahrens § 1981Anordnung der Nachlassverwaltung § 1982Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse § 1983Bekanntmachung § 1984Wirkung der Anordnung § 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters § 1986Herausgabe des Nachlasses § 1987Vergütung des Nachlassverwalters § 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung § 1989Erschöpfungseinrede des Erben § 1990Dürftigkeitseinrede des Erben § 1991Folgen der Dürftigkeitseinrede § 1992Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen