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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
Untertitel 2 - Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern (§§ 2058 - 2063) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
§ 2058Gesamtschuldnerische Haftung
§ 2059Haftung bis zur Teilung
§ 2060Haftung nach der Teilung
§ 2061Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 2062Antrag auf Nachlassverwaltung
§ 2063Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
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