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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099) |
Alte Fassung
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§ 2087Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
§ 2088Einsetzung auf Bruchteile
§ 2089Erhöhung der Bruchteile
§ 2090Minderung der Bruchteile
§ 2091Unbestimmte Bruchteile
§ 2092Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
§ 2093Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2094Anwachsung
§ 2095Angewachsener Erbteil
§ 2096Ersatzerbe
§ 2097Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2098Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
§ 2099Ersatzerbe und Anwachsung
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