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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
Alte Fassung
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(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.
§ 2265Errichtung durch Ehegatten
§ 2266Gemeinschaftliches Nottestament
§ 2267Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2268Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
§ 2269Gegenseitige Einsetzung
§ 2270Wechselbezügliche Verfügungen
§ 2271Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
§ 2272Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
§ 2273(weggefallen)
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