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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
Alte Fassung
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Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
§ 2274Persönlicher Abschluss
§ 2275Voraussetzungen
§ 2276Form
§ 2277(weggefallen)
§ 2278Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
§ 2279Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
§ 2280Anwendung von § 2269
§ 2281Anfechtung durch den Erblasser
§ 2282Vertretung, Form der Anfechtung
§ 2283Anfechtungsfrist
§ 2284Bestätigung
§ 2285Anfechtung durch Dritte
§ 2286Verfügungen unter Lebenden
§ 2287Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
§ 2288Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
§ 2289Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
§ 2290Aufhebung durch Vertrag
§ 2291Aufhebung durch Testament
§ 2292Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
§ 2293Rücktritt bei Vorbehalt
§ 2294Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
§ 2295Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
§ 2296Vertretung, Form des Rücktritts
§ 2297Rücktritt durch Testament
§ 2298Gegenseitiger Erbvertrag
§ 2299Einseitige Verfügungen
§ 2300Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
§ 2300a(weggefallen)
§ 2301Schenkungsversprechen von Todes wegen
§ 2302Unbeschränkbare Testierfreiheit
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