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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 326) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
§ 320Einrede des nicht erfüllten Vertrags
§ 321Unsicherheitseinrede
§ 322Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
§ 323Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 324Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
§ 325Schadensersatz und Rücktritt
§ 326Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
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