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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
§ 328Vertrag zugunsten Dritter
§ 329Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
§ 330Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
§ 331Leistung nach Todesfall
§ 332Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
§ 333Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 334Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
§ 335Forderungsrecht des Versprechens-
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