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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354) |
Alte Fassung
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Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 346Wirkungen des Rücktritts
§ 347Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
§ 348Erfüllung Zug-um-Zug
§ 349Erklärung des Rücktritts
§ 350Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
§ 351Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
§ 352Aufrechnung nach Nichterfüllung
§ 353Rücktritt gegen Reugeld
§ 354Verwirkungsklausel
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