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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
Alte Fassung
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(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434Sachmangel
§ 435Rechtsmangel
§ 436Öffentliche Lasten von Grundstücken
§ 437Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438Verjährung der Mängelansprüche
§ 439Nacherfüllung
§ 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 441Minderung
§ 442Kenntnis des Käufers
§ 443Garantie
§ 444Haftungsausschluss
§ 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
§ 445aRückgriff des Verkäufers
§ 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen
§ 445cRückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
§ 446Gefahr- und Lastenübergang
§ 447Gefahrübergang beim Versendungskauf
§ 448Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 449Eigentumsvorbehalt
§ 450Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
§ 451Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
§ 452Schiffskauf
§ 453Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
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