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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 (§§ 433 - 480):Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434Sachmangel
§ 435Rechtsmangel
§ 436Öffentliche Lasten von Grundstücken
§ 437Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438Verjährung der Mängelansprüche
§ 439Nacherfüllung
§ 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 441Minderung
§ 442Kenntnis des Käufers
§ 443Garantie
§ 444Haftungsausschluss
§ 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
§ 445aRückgriff des Verkäufers
§ 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen
§ 445cRückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
§ 446Gefahr- und Lastenübergang
§ 447Gefahrübergang beim Versendungskauf
§ 448Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 449Eigentumsvorbehalt
§ 450Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
§ 451Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
§ 452Schiffskauf
§ 453Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
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