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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
Kapitel 3 - Vorkauf (§§ 463 - 473) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 463Voraussetzungen der Ausübung
§ 464Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 465Unwirksame Vereinbarungen
§ 466Nebenleistungen
§ 467Gesamtpreis
§ 468Stundung des Kaufpreises
§ 469Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
§ 470Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 471Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
§ 472Mehrere Vorkaufsberechtigte
§ 473Unübertragbarkeit
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