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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 4 - Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b) |
Alte Fassung
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1Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. 2Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
§ 563Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563aFortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563bHaftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
§ 565Gewerbliche Weitervermietung
§ 566Kauf bricht nicht Miete
§ 566aMietsicherheit
§ 566bVorausverfügung über die Miete
§ 566cVereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
§ 566dAufrechnung durch den Mieter
§ 566eMitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 567Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567aVeräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
§ 567bWeiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
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