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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650) |
Alte Fassung
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(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) 1Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
3Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 631Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 632Vergütung
§ 632aAbschlagszahlungen
§ 633Sach- und Rechtsmangel
§ 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634aVerjährung der Mängelansprüche
§ 635Nacherfüllung
§ 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 637Selbstvornahme
§ 638Minderung
§ 639Haftungsausschluss
§ 640Abnahme
§ 641Fälligkeit der Vergütung
§ 641a(weggefallen)
§ 642Mitwirkung des Bestellers
§ 643Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644Gefahrtragung
§ 645Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 646Vollendung statt Abnahme
§ 647Unternehmer-
pfandrecht § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft § 648Kündigungsrecht des Bestellers § 648aKündigung aus wichtigem Grund § 649Kostenanschlag § 650Werklieferungs-
vertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
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pfandrecht § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft § 648Kündigungsrecht des Bestellers § 648aKündigung aus wichtigem Grund § 649Kostenanschlag § 650Werklieferungs-
vertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte