Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Alte Fassung
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1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§ 677Pflichten des Geschäftsführers
§ 678Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
§ 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
§ 680Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
§ 681Nebenpflichten des Geschäftsführers
§ 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
§ 683Ersatz von Aufwendungen
§ 684Herausgabe der Bereicherung
§ 685Schenkungsabsicht
§ 686Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
§ 687Unechte Geschäftsführung
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